Niedersachsen klar Logo

1. Kammer weist Wahlprüfungsklagen zur Kommunalwahl in Hildesheim und Hameln ab

Wahlprüfungsentscheidungen der kommunalen Vertretungen haben Bestand


Im Verfahren 1 A 204/17 betreffend die Wahl des Kreistages des Landkreises Hildesheim hat die Kammer die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Nach Auskunft des zentralen IT-Betriebs der niedersächsischen Justiz sei das vom Kläger am letzten Tag der Klagefrist abgesandte Fax erst am Folgetag um 0.00.18 Uhr, d. h. 18 Sekunden nach Mitternacht und damit nach Ablauf der Klagefrist, auf dem Eingangsserver vollständig abgespeichert worden. Das sei der für die Bestimmung des Eingangs der Klage maßgebende Zeitpunkt. Bei der in der Justiz genutzten digitalen Fax-Technik könne eine Zuordnung einzelner Bestandteile des per Fax übermittelten Datenpakets zu bestimmten „Ankunftszeitpunkten“ nicht erfolgen. Das Argument des Klägers, zumindest die zweiseitige Klageschrift selbst, die er von der insgesamt zehnseitigen Klage „als erste“ übermittelt habe, sei noch vor Mitternacht und damit am letzten Tag der Klagefrist übertragen worden, greife deshalb nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei rechtlich ausgeschlossen. Insoweit treffe § 52b Satz 2 des Nds. Kommunalwahlgesetzes eine abschließende Regelung, die den allgemeinen prozessualen Regelungen zur Wiedereinsetzung vorgehe. Zu den sachlichen Angriffen des Klägers gegen die angefochtene Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses des Beklagten hat die Kammer im Urteil nicht Stellung bezogen.

Gegen das Urteil kann der Kläger innerhalb von einem Monat nach Zustellung der vollständigen schriftlichen Fassung einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

Im Verfahren 1 A 7745/16 betreffend die Wahl des Rates der Stadt Hameln hat die Kammer die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwischen den Beteiligten war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unstreitig, dass von den insgesamt 33 Unterstützungsunterschriften, die bis zum letzten Tag der Einreichungsfrist vom Kläger ursprünglich vorgelegt worden waren, insgesamt 10 Unterschriften gefälscht waren. Das Argument des Klägers, weil im Rahmen der Vorprüfung durch den Wahlleiter zunächst nur sieben dieser Unterschriften als Fälschungen zurückgewiesen worden seien, sei ein „Vertrauenstatbestand“ geschaffen worden, ließ die Kammer nicht gelten. Verantwortlich für die Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften sei derjenige, der sie einreiche. Insoweit müsse zunächst eine Vermutung der Redlichkeit der sich zur Wahl bewerbenden Partei bzw. Organisation gelten. Das Risiko, dass Unterstützungsunterschriften nicht sofort, sondern erst bei genauerer Nachprüfung als Fälschungen erkannt und zurückgewiesen würden, trage deshalb die Partei bzw. Organisation. Ein „Vertrauenstatbestand“ könne insoweit im Rahmen einer Vorprüfung durch den Wahlleiter nicht erzeugt werden. Dabei komme es nicht darauf an, wie bzw. durch wen die Partei oder Organisation die Unterschriften gesammelt habe oder habe sammeln lassen. Das unredliche Verhalten dafür eingesetzter Helfer müsse sie sich unabhängig von einer eigenen Kenntnis ihrer nach außen verantwortlichen Vertreter von den Fälschungen zurechnen lassen.

Gegen das Urteil kann der Kläger innerhalb von einem Monat nach Zustellung der vollständigen schriftlichen Fassung einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.06.2017
zuletzt aktualisiert am:
23.06.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln