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erstellt am:
15.09.2011
Die 9. Kammer verkündete heute die Entscheidungen zu zwei Klagen eines Erschließungsträgers, der mit der Stadt Pattensen im Jahre 2006 einen städtebaulichen Vertrag und einen Erschließungsvertrag über die Entwicklung der Siedlungsmaßnahme "Pattensen Mitte-Nord", einem Baugebiet mit mehr als 400 Wohngrundstücken, geschlossen hat.
In dem städtebaulichen Vertrag hat sich der Erschließungsträger zur Zahlung sogenannter Folgekosten für Infrastruktureinrichtungen in Höhe von ca. 2 Mio. Euro verpflichtet. Das Gericht verurteilte die Stadt Pattensen dazu, dem Erschließungsträger bereits geleistete Folgekosten von mehr als 600.000 Euro zurückzuzahlen. Außerdem muss sie auf Notaranderkonten für Folgekosten hinterlegte Beträge von mehr als 300.000 Euro zur Auszahlung freigeben. Die Rückzahlung steht dem Erschließungsträger aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu. Das Gericht sieht den städtebaulichen Vertrag als nichtig an, weil es für die Folgekostenvereinbarung kein vom Rat der Stadt Pattensen gebilligtes Konzept gab. Insbesondere konnte die Stadt Pattensen nicht belegen, dass die im Vertrag genannten Kosten für die Erweiterung von Kindergarten und Grundschule schon bei Vertragsschluss in die Überlegungen einbezogene Folge des Baugebiets waren. Das Gericht sah keine rechtliche Möglichkeit für eine Anpassung des Vertrages, weil hinter den vereinbarten Folgekosten lediglich ein geschätzter Pauschalbetrag stand, der keinen Bezug zu konkret durch das Baugebiet erforderlich werdende Infrastrukturmaßnahmen hatte.
Das Gericht hat hierzu die Berufung zugelassen.
Außerdem gab das Gericht einer weiteren Klage des Erschließungsträgers statt, in der um die Wirksamkeit des Erschließungsvertrages gestritten wurde. Die Klägerin war nach diesem Vertrag verpflichtet, auf ihre Kosten die Erschließung des Baugebietes durchzuführen, wie z. B. die Straßenbaumaßnahmen. Nach der Entscheidung des Gerichts muss die Stadt Pattensen auch die Bürgschaften herausgeben, durch die die Erfüllung dieser Vertragspflichten gesichert werden sollte. Das Gericht hält diesen Vertrag für nichtig, weil er nicht notariell beurkundet worden ist. Diese Form war gesetzlich vorgeschrieben, weil der Erschließungsträger nach Abschluss der Bauarbeiten die Grundstücksflächen der Stadt Pattensen übereignen sollte, die für öffentliche Straßen und Spielplätze vorgesehen waren.
Aktenzeichen: 9 A 90/11 und 9 A 2836/11Artikel-Informationen
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15.09.2011