Artikel-Informationen
erstellt am:
04.08.2011
Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400
Der Beigeladene betreibt in Haßbergen einen Reiterhof mit Reitschule, Pferdezucht und Pensionspferdehaltung. Er veranstaltet einmal jährlich im Sommer auf dem Gelände des Reiterhofes ein Reitturnier ("Black Street Stable Summer Games"), an dem im letzten Jahr rund 130 Reiter teilgenommen haben.
Die in der Nachbarschaft wohnenden Antragsteller hatten sich an den Landkreis Nienburg als Bauaufsichtsbehörde gewandt mit dem Begehren, die Durchführung des Reitturniers zu untersagen. Der Reiterhof verfüge nicht über eine Genehmigung, die die Veranstaltung eines Reitturniers erlaube. Die mit der Veranstaltung verbundenen Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigungen seien ihnen nicht zumutbar. Da der Landkreis Nienburg nicht reagierte, haben sich die Antragsteller an das Gericht gewandt mit dem Antrag, den Landkreis mittels einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Turnier zu untersagen.
Diesen Antrag hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts abgelehnt: Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde, weil die Veranstaltung voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße. Die Nutzung des Reitplatzes zu Turnierzwecken sei gebietsverträglich; der Reitplatz füge sich in die nähere Umgebung ein, die entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht nur durch die Wohnbebauung, sondern auch durch den Reiterhof selbst und einen in der Nähe gelegenen großen Fensterbaubetrieb geprägt werde. Dass von der Veranstaltung unzumutbare Staub-, Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgingen, hätten die Antragsteller mit ihren eher allgemein gehaltenen Ausführungen nicht darlegen können. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung nur an zwei Tagen im Jahr stattfinde.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Aktenzeichen: 12 B 2934/11
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04.08.2011
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