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Umbenennung der Lettow-Vorbeck-Allee

Die 10. Kammer des Gerichts verhandelt am 03.03.2011 ab 11:40 Uhr im Saal 3 eine gegen die Umbenennung gerichtete Klage.


Das klagende Ehepaar wohnt in der in Hannover-Badenstedt gelegenen Lettow-Vorbeck-Allee und wendet sich gegen die Umbenennung der Straße in Namibia-Allee. Die Straße ist seit 1937 nach Paul von Lettow-Vorbeck (1870 bis 1964) benannt.

Der zuständige Stadtbezirksrat leitete das Umbenennungsverfahren durch Beschluss vom 27.09.2007 mit einem Prüfauftrag zur Frage ein, ob Paul von Lettow-Vorbeck zu den in den Umbenennungsrichtlinien der beklagten Landeshauptstadt Hannover umschriebenen Personen zählt. Nach den Richtlinien soll eine Umbenennung u.a. erfolgen, wenn eine Person im Nachhinein Bedenken auslöst, weil sie Ziele und Wertvorstellungen verkörpert, die mit der Verfassung, den Menschenrechten oder wesentlicher Gesetze nicht im Einklang stehen, und dieser Person schwerwiegende persönliche Handlungen zuzuschreiben sind. In seinem hierzu erstellten Gutachten bejahte Prof. em. Dr. Bley, der ehemalige Inhaber des Lehrstuhls für Neuere und Afrikanische Geschichte an der Leibniz-Universität Hannover, die Voraussetzungen für die Umbenennung. Zur Begründung stützte er sich auf die Beteiligung Lettow-Vorbecks an der Niederschlagung des Herero-Aufstandes 1904 im damaligen Deutsch-Südwest-Afrika (dem heutigen Namibia), an der Kriegsführung als Kommandeur beim Ostafrika-Feldzug während des 1. Weltkrieges, auf seine Mitwirkung bei der Niederschlagung des sog. Spartakusaufstandes in Hamburg im Jahr 1919 sowie seine Beteiligung am sog. Kapp-Lüttwitz-Putsch im Jahre 1920.

Am 22.10.2009 fasste der Rat der Beklagten den Beschluss, die Lettow-Vorbeck-Allee in Namibia-Allee umzubenennen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Begründung, das Gutachten von Prof. Bley sei keine taugliche Entscheidungsgrundlage, weil es unsauber und tendenziös sei; es berücksichtige weder die Herkunft Lettow-Vorbecks noch werde es seiner Rolle im Kontext der Zeitgeschichte gerecht. Aus Rechtsgründen sei ihm nichts vorzuwerfen. Die Kläger legen zur weiteren Begründung ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten des Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichts a.D. Arndt vor, der zu dem Schluss kommt, dass die Voraussetzungen der Umbenennungsrichtlinien der Beklagten in der Person Paul-von-Letttow-Vorbecks nicht vorlägen.

Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Bley sowie auf eine im September 2008 erschienenen Biografie Paul-von-Lettow-Vorbecks von Eckhard Michels fest.

-10 A 6277/09 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.03.2011

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