Artikel-Informationen
erstellt am:
01.03.2011
Die Klägerin meldete eine Demonstration gegen das Sommerbiwak 2010 der 1. Panzerdivision an.
Die beklagte Polizeidirektion Hannover erteilte der Klägerin - u. a. - die Auflagen, bei pantomistisch-spielerischen Aktionen kostümierter Personen (insbes. sog. "Clownsarmy") einen Abstand von mindestens 2 Metern zu den eingesetzten Polizeikräften zu halten, bei dem "rave against war" eine Pause von 5 Minuten vorzusehen und die Bildung eines sogenannten "Schwarzen Blocks" zu verhindern.
Gegen diese drei Auflagen richtet sich die Klage.
- 10 A 3392/09 -
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01.03.2011