Artikel-Informationen
erstellt am:
14.02.2011
Der ehemalige Bismarckbahnhof verfügt über eine Genehmigung zur Nutzung durch ein Restaurant mit Cocktailbar und einer kleinen, in die Bestuhlung integrierten Tanzfläche. Ausdrücklich nicht Gegenstand der Genehmigung sind Discothekenveranstaltungen und Live-Konzerte mit erheblicher Lautstärke. Aufgrund von Nachbarbeschwerden stellte die Landeshauptstadt Hannover fest, dass die Antragstellerin im ehemaligen Bismarckbahnhof ein Veranstaltungszentrum u. a. für Diskoveranstaltungen (z. B. Ü30 Disco-Night), Abifeten, Live-Acts und Partys (z. b. Der totale Suff/Abgefuckt, donnerstags Afterwork) betreibt, an denen ausweislich der entsprechenden Internetseiten bis zu 1.600 Personen teilnehmen. Sie forderte die Betriebsinhaberin mit Verfügung vom 19.01.11 auf, entsprechende Nutzungen zu unterlassen.
Hiergegen hat sich die Betriebsinhaberin mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gewandt. Der Antrag blieb ohne Erfolg, weil die Nutzung des ehemaligen Bismarckbahnhofs als Veranstaltungszentrums dem öffentlichen Baurecht nach Auffassung des Gerichts allein schon deswegen widerspreche, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung fehle. Die Änderung der Nutzung setze neben anderen Anforderungen an den Brandschutz den Nachweis voraus, dass die im Gebäude befindlichen Emporen, die für 12 Speisetische für zwei bzw. vier Personen ausgelegt sind, einer Nutzung als Tanzfläche für hundert Menschen statisch gewachsen seien. Ebenfalls ungeklärt sei die Frage nach den erforderlichen zusätzlichen Stellplätzen. Es liege zudem auf der Hand, dass die neue Nutzung verstärkte Lärmemissionen insbesondere zu den in den Nachtstunden stattfindenden Zu- und Abgangsverkehr nach sich ziehe. Auf die vorhandene Gaststättengenehmigung zum Betrieb einer Tanzbar könne sich die Antragstellerin nicht berufen, denn die Gaststättenbehörde könne spezifische baurechtliche Fragen nicht für ein noch ausstehendes Baugenehmigungsverfahren entscheiden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig
- 4 B 568/11 -
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14.02.2011