Niedersachsen klar Logo

Grüngutannahmestelle in Schulenburg (Langenhagen) verursacht keinen unzumutbaren Lärm

Klage und Eilantrag eines Nachbarn bleiben ohne Erfolg.


Der Kläger und Antragsteller, Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks, wendet sich gegen die von der Stadt Langenhagen erteilte Baugenehmigung für eine Grüngutannahmestelle auf einem Hofgrundstück in der Dorfstraße in Schulenburg (Langenhagen). Zur Zeit befindet sich die Grüngutannahmestelle für Schulenburg - von dem gleichen Landwirt betrieben - auf einem Grundstück in der Nähe des neuen Standortes. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die mit dem Betreib eines mobilen Schredders verbundenen Lärmimmissionen.

Die 4. Kammer des Gerichts hat sich bei der Verhandlung vor Ort am 07.01.2011 einen Eindruck von der Bebauungsumgebung verschafft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch den mobilen Schredder verursachten Immissionen von knapp 60 dB(A) dem Anwohner zumutbar sind. Der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) entspricht dem, was nach den Bestimmungen der zur Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastungen maßgeblichen TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässig ist. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Grundstück des Klägers in einem faktischen Dorfgebiet liegt. Aber selbst wenn die Bebauungsumgebung des Grundstücks nicht genau dem entsprechen sollte, was die Baunutzungsverordnung unter einem Dorfgebiet versteht, müsste der Kläger solche Immissionen hinnehmen. Die Bestimmungen der TA Lärm (Nr. 6.6 TA Lärm) sehen für diesen Fall vor, dass eine Beurteilung entsprechend der Schutzbedürftigkeit vorzunehmen ist. In der Umgebung des klägerischen Grundstücks befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe und eine Schießsportanlage. Zudem grenzt das Grundstück unmittelbar an den Außenbereich an und muss auch deswegen höhere Immissionen hinnehmen. Einen besseren Schutz oder gar den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes (55 dB(A)) kann der Anwohner daher nicht beanspruchen.

Gegen die Entscheidung im Eilverfahren ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig, gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Aktenzeichen: 4 A 3345/10 und 4 B 5513/10

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.01.2011

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln