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erstellt am:
28.09.2010
Mit Beschlüssen vom 27. September lehnte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Eilanträge von Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines sog. Entertainmentcenters ab. Der beigeladene Investor beabsichtigt auf einem Grundstück in dem Dreieck zwischen BAB 2, B 65 und Bahnstrecke in Bantorf die Errichtung eines Centers mit 6 Spielhallen. Das Gebäude ist bereits im Rohbau fertig gestellt. Der zugrunde liegende Bebauungsplan setzt dort ein Sondergebiet fest, in dem neben Fachmarktzentren u.a. auch Vergnügungsstätten zulässig sind.
Zwei Nachbarn, ebenfalls Gewerbetreibende in dem Baugebiet, wandten sich gegen die Baugenehmigung mit der Begründung, sie würden in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Der Bebauungsplan sei nichtig, weil Regelungen über die Begrenzung der Verkaufsflächen für Einzelhandel nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprächen. Die nähere Umgebung - auf die dann abzustellen sei - entspreche einem Gewerbegebiet, in dem Vergnügungsstätten unzulässig seien.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Selbst wenn einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans nichtig sein sollten, führe dies nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bleibe davon unberührt. Davon abgesehen entspreche die nähere Umgebung auch nicht der eines Gewerbegebietes, da es in unmittelbare Nähe zwei weitere Vergnügungsstätten gebe, nämlich einen Erotikfachmarkt (Beate Uhse) mit einem Kino- und Videokabinenbereich und eine weitere Spielhalle (Casino Las Vegas), die sogar noch größer sei als die geplante. Beiden Vergnügungsstätten komme eine prägende Wirkung zu.
Gegen die Entscheidungen ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Az.: 4 B 3653/10 und 4 B 3661/10
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28.09.2010