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Genehmigung einer "Sportgrundschule"

Die 6. Kammer verhandelt am 9.9.2010 über eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer privaten Grundschule.


Die Klägerin ist Trägerin eines staatlich anerkannten Privatgymnasiums in Hannover und beabsichtigt, im Gebäude ihres Gymnasiums eine „Sportgrundschule“ einzurichten. In Art. 7 Abs. 5 Grundgesetz ist der grundsätzliche Vorrang öffentlicher Grundschulen vor Privatgrundschulen verankert. Die Genehmigung privater Grundschulen setzt danach unter anderem voraus, dass ein besonderes pädagogisches Interesse an der privaten Grundschule anerkannt werden kann.

Die beklagte Landesschulbehörde hat die Erteilung der Ersatzschulgenehmigung abgelehnt, weil - neben dem noch fehlenden Lehrpersonal und den noch offenen arbeitsrechtlichen Fragen - das von der Klägerin vorgelegte pädagogische Konzept der geplanten Sportgrundschule nicht ausreichend konkret sei und auch kein besonderes pädagogisches Interesse an der Errichtung dieser Schule erkennen lasse.

Die Verhandlung findet um 10.15 Uhr in Saal 3 statt.

Az.: 6 A 1182/09

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.09.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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