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Hat ein Angeklagter Anspruch darauf, die Identität eines V-Mannes zu erfahren?

Die 10. Kammer verhandelt am 31.05.2010 um 14:00 Uhr im Saal 5 die Klage des Angeklagten in dem sogenannten Mafiamordprozess.


Der Kläger war zusammen mit einer weiteren Person zunächst vor dem Schwurgericht in Hannover angeklagt, am 19.02.2005 einen israelischen Staatsangehörigen durch zwei Kopfschüsse ermordet zu haben. Mit Urteil vom 12.12.2007 sprach das Schwurgericht den Kläger und seinen Mitangeklagten frei; auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Hildesheim zurück. Dort ist zwischenzeitlich die Hauptverhandlung eröffnet und in zahlreichen Terminen bereits mündlich verhandelt worden.

Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren. Diesen Anspruch sieht der Kläger verletzt, weil das beklagte Ministerium in dem Strafverfahren vor dem Schwurgericht in Hannover die Identität eines Informanten nicht hatte preisgeben wollen und gegenüber dem Schwurgericht eine sogenannte Sperrerklärung erlassen hatte. Diese Sperrerklärung greift der Kläger vor dem Verwaltungsgericht an.

Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung hat das Verwaltungsgericht die Vorlage der Akte des V-Mannes angeordnet. Nachdem das beklagte Ministerium auch gegenüber der Kammer des Verwaltungsgerichts eine Sperrerklärung abgegeben hatte, leitete die Kammer ein Zwischenverfahren ein, in dem von den zuständigen Fachsenaten des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und des Bundesverwaltungsgerichts die Weigerung des Ministeriums anhand der gesperrten Informantenakte überprüft wurde.

Beide Fachsenate sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Identität des Informanten zu dessen Schutz geheim gehalten werden muss.

-10 A 3083/07 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.05.2010
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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