Artikel-Informationen
erstellt am:
11.05.2009
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Der Kläger stützt seine Klage auf das aktuelle Satzungsrecht der Stadt. Danach ist für die Kosten von Leitungsreparaturen zwischen der Grundstücksgrenze und dem 1. Revisionsschacht auf dem Grundstück die Landeshauptstadt Hannover zuständig. Nach dem alten Satzungsrecht aus dem Jahr 1959 ist für alle Schäden auf dem Grundstück allein der Eigentümer verantwortlich. Auf diese Regelung beruft sich die Landeshauptstadt Hannover und verweigert die Zahlung.
Wegen einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle ist dieses Verfahren sowohl für die Beklagte als auch andere Grundstückseigentümer von erheblicher Bedeutung.
- 1 A 3709/08 -
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11.05.2009
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07.06.2010