Artikel-Informationen
erstellt am:
12.03.2009
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat aus formalen Gründen dem Eilantrag eines Jugendlichen stattgegeben, der sich gegen die Erteilung eines langfristigen Aufenthaltsverbots für den Bereich der Innenstadt und Teilen der Oststadt während der Wochenendnächte und der Nächte vor Feiertagen durch die Polizeidirektion Hannover wendet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fällt der Erlass solcher Aufenthaltsverbote nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizei, sondern muss von den Verwaltungsbehörden - hier der Landeshauptstadt Hannover - bearbeitet werden. Der Erlass der Aufenthaltsverbote selbst sei weder eilbedürftig noch setze er besondere polizeiliche Befugnisse oder Erkenntnisse voraus. Nach derzeitiger Verwaltungspraxis werden die Aufenthaltsverbote nicht unmittelbar seitens der Einsatz- und Streifenbeamten erlassen, sondern polizeiintern aufgrund der Ermittlungen der Einsatzbeamten zentral bearbeitet. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sind zwischen dem Anlassvorfall und dem Erlass des Aufenthaltsverbots mehr als fünf Wochen vergangen.
In dieser Zeit könnten ebenso gut die - grundsätzlich zuständigen - Verwaltungsbehörden eingreifen. Im Hinblick auf die Auswertung der Vorerkenntnisse sei es möglicherweise sogar von Vorteil, wenn die Verwaltungsbehörde als unabhängige Behörde die Prüfung vornehme, denn im vorliegenden Fall sei die Verfügung der Polizeidirektion offenbar ohne vertiefte weitere Prüfung der übermittelten Erkenntnisse ergangen.
Die angegriffene Verfügung erging im Rahmen eines Maßnahmekonzepts der Polizeidirektion Hannover, mit dem diese seit Mai 2008 Gewalt- und Rohheitsdelikte im Innenstadtbereich der Landeshauptstadt Hannover unterbinden will, die zunehmend zu abendlicher oder nächtlicher Stunde im Umfeld von allgemeinen Freizeitaktivitäten wie dem Besuch von Diskotheken und Bars beobachtet worden sind. Die Antragsgegnerin hat als Adressaten von längerfristigen Aufenthaltsverboten in zwei Bereichen der Innenstadt und Oststadt Personen in den Blick genommen, die bei aktuellen Taten eine hohe Gewaltbereitschaft zeigen oder aufgrund kriminalpolizeilicher Erkenntnisse aus den letzten zwölf Monaten Anlass zu der Annahme geben, dass sie auch zukünftig Aggressions- und Gewaltdelikte innerhalb der genannten Verbotszonen begehen.
Der Antragsteller ist bereits 2008 polizeilich wegen eines Rohheitsdelikts unter Alkoholeinfluss in Erscheinung getreten und wird beschuldigt, im Januar 2009 kurz hintereinander zwei Körperverletzungen in einer Diskothek begangen zu haben. Ob die Vorerkenntnisse den Erlass eines Aufenthaltsverbots rechtfertigen, hatte die Kammer nicht zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung kann die Polizeidirektion Hannover Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
- Az. 10 B 1039/09 -
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12.03.2009
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