Abschiebung eines jungen Libanesen vorerst gestoppt
Mit Beschluss vom 11.03.2009 hat das Verwaltungsgericht die Abschiebung eines jungen Libanesen, über den die HAZ in ihrer Ausgabe vom 07.03.2009 berichtet hatte, vorerst gestoppt.
Der 20-jährige Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger und reiste 1999 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem bereits 1996 eingereisten Vater in das Bundesgebiet ein. Die Eltern gaben sich und ihre Kinder zunächst unter falschem Namen als staatenlose Beduinen aus dem Libanon aus und betrieben erfolglos ein Asylverfahren. Ihr Aufenthalt wird seitdem geduldet. Seit 2006 ist die Region Hannover als zuständige Ausländerbehörde im Besitz von Registerauszügen für die Familie des Antragstellers, die die libanesische Staatsangehörigkeit belegen. Die Region Hannover ist seit Februar 2009 im Besitz von Passersatzpapieren (Laissez Passer) für den Antragsteller und betreibt seine Abschiebung; für die übrigen Familienmitglieder liegen keine Ausreisedokumente vor. Der Versuch, den Antragsteller am 24.02.2009 abzuschieben, scheiterte, weil er an diesem Tag nicht in der elterlichen Wohnung angetroffen wurde. Am selben Tag stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Der Antragsteller besucht derzeit - voraussichtlich bis zum Sommer 2010 - die Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Wirtschaft an der BBS 14 in Hannover.
Der Antragsteller macht mit seinem Eilantrag geltend, eine Abschiebung sei unverhältnismäßig, solange er die Schule besuche. Da er seit 10 Jahren in Deutschland lebe, sei er als faktischer Inländer zu betrachten.
Nach Auffassung der Region Hannover ist eine Abschiebung zulässig, weil die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG nicht in Betracht komme. Voraussetzung für die Erteilung sei unter anderem, dass der Ausländer sich rechtstreu verhalten habe. Hieran bestünden jedoch Zweifel, weil der Antragsteller in einem vorangegangenen Antragsverfahren auf Erteilung eines Staatenlosenausweises Bescheinigungen der libanesischen Botschaft in Berlin vorgelegt habe, wonach er weder die libanesische Staatsangehörigkeit besitze noch im Libanon registriert sei und kein entsprechender Nationalpass oder ein anderes Identitätsdokument ausgestellt werden könne. Diese Bescheinigungen hätten sich als gefälscht erwiesen.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat im Eilverfahren die Abschiebung untersagt, bis die Region Hannover über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 AufenthG entschieden habe. Der Antragsteller halte sich seit 10 Jahren in Deutschland auf, beherrsche die deutsche Sprache und habe einen Realschulabschluss. Das Gericht hält es bei Würdigung aller Umstände trotz Vorlage der nach Auffassung der Region Hannover gefälschten Bescheinigung für möglich, dass für den Antragsteller auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche "positive Integrationsprognose" festgestellt werden könne, zumal die Staatsanwaltschaft das entsprechende Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt habe.
Dies müsse nun zunächst die Ausländerbehörde prüfen und entscheiden. Vor Ablauf eines Monats nach einer Entscheidung über seinen Antrag dürfe der Schüler nicht abgeschoben werden.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Aktenzeichen: 7 B 868/09