Artikel-Informationen
erstellt am:
15.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Betreiben eines kleinen Lebensmittelkiosks ohne Außenbewirtschaftung.
Der Kiosk ist in einer ehemaligen Garage nahe der Grenze zum Grundstück der Klägerin eingerichtet worden und darf nur werktags von 7:00 bis 20:00 geöffnet werden. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 3,5 m hohe Thuja-Hecke. Alkoholausschank findet nicht statt. Als Lärmschutzmaßnahme zugunsten der Klägerin hat die beklagte Landeshauptstadt Hannover vom Kioskbetreiber die Errichtung einer 1,80 m hohen und 21 m langen Lärmschutzmauer entlang der Grundstücksgrenze gefordert. Die Klägerin ist dennoch der Meinung, dass ein derartiger Kiosk in einem reinen Wohngebiet nicht betrieben werden dürfe und fürchtet um ihre Wohnruhe.
Die mündliche Verhandlung beginnt vor dem Grundstück Davenstedter Holz 12 in Hannover-Davenstedt.
- 4 A 2820/08 -
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15.12.2008
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07.06.2010