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Eilantrag gegen Stall für 1872 Jungsauen in Diekholzen gescheitert.

Die 12. Kammer des Gerichts lehnt Eilantrag des BUND ab.


Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die dem beigeladenen Landwirt erteilte immissionsschutz-rechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Jungsauenaufzuchtstalles mit 1872 Plätzen für Tiere von 25 bis 95 kg Lebendgewicht in der Gemeinde Diekholzen. Etwa 150 m von dem geplanten Jungsauenstall entfernt befindet sich der Flusslauf der "Beuster", die als FFH-Gebiet 382- Beuster mit dem Naturschutzgebiet "Am Roten Steine" an die EU-Kommission gemeldet ist. Das Naturschutzgebiet "Schwarze Heide" liegt ca. 360 m, das kartierte Biotop "Keupermergel-Steilhang" ca. 170 - 190 m von dem geplanten Standort des Vorhabens. Ein avifaunistisch wertvolles Gebiet für Brutvögel mit landesweiter Bedeu-tung liegt ca. 50 m entfernt und ein wertvoller Bereich für Brutvögel mit regionaler Bedeutung wird zum Teil von der geplanten Anlage in Anspruch genommen.

Der Antragsteller macht geltend, dass die der Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten die von dem Schweinemastbetrieb ausgehenden Auswirkungen auf die genannten Gebiete, dazu zählen insbesondere auch Ammoniakemissionen, nicht oder unzutreffend berücksichtigten.

Mit Beschluss vom 30.10.2008 hat das Gericht den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller lediglich nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, nicht jedoch nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften antragsbefugt ist. Aufgrund des am 15.12.2006 in Kraft getretenen "Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangele-genheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz" könne der Antragsteller nur die Frage zur Überprüfung stellen, ob die Genehmigungsbehörde zu Unrecht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet habe. Diese Frage hat das Gericht verneint. Es geht davon aus, dass der Antragsgegner aufgrund der ihm vorliegenden Gutachten zu Recht zu der Feststellung gelangt ist, dass eine UVP nicht durchzuführen ist. Die richterliche Kontrolle beschränke sich auf die Frage, ob die Behörde bei ihrer Einschätzung die im UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt habe und ob sie aufgrund der ihr obliegenden überschlägigen Prüfung insgesamt zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, naturschutzfachlich nachvollziehbaren und in diesem Sinne vertretbaren Ergebnis gelangt sei.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig

- 12 B 4375/08 -

Wenn nicht im Dienstzimmer erreichbar: 01713223393

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.10.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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