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Schulbetretungsverbot gegen Impfverweigerer war rechtswidrig

Gesundheitsamt der Region Hannover unterliegt in "Masernstreit"


Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat auf die Klage eines Schülers der Sophie-Scholl-Schule in Wennigsen festgestellt, dass ein vom Gesundheitsamt der Region Hannover im Juni 2007 für die Dauer von vier Tagen gegen ihn ausgesprochenes Schulbetretungsverbot rechtswidrig war. Damals war in Wennigsen eine aus drei Personen bestehende Familie an Masern erkrankt. Der erkrankte Sohn dieser Familie besuchte die Grundschule. Das Gesundheitsamt nahm dies zum Anlass, auch die Schüler der mehrere Hundert Meter entfernt gelegenen Sophie-Scholl-Schule auf ihren Impfstatus gegen Masern zu überprüfen. In dieser Schule war selbst kein Masernfall aufgetreten. Durch ein Merkblatt wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass gegen jeden Schüler, der keine Impfung gegen Masern oder eine bereits durchgemachte Masernerkrankung nachweisen könne und der sich zudem weigere, sich nunmehr impfen zu lassen, ein Schulbetretungsverbot verhängt werde. So geschah es auch im Fall des Klägers, den das Gesundheitsamt wegen seiner Impfverweigerung als Ansteckungsverdächtigen ansah. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass diese Vorgehensweise mit den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht zu vereinbaren war. Im Hinblick darauf, dass in Wennigsen nur drei Personen an Masern erkrankt waren, von denen keine die Schule des Klägers besuchte, hätte das Gesundheitsamt vor Verhängung eines Schulbetretungsverbots Ermittlungen anstellen müssen, ob Anlass bestand, von einem Kontakt des Klägers mit dem erkrankten Grundschüler auszugehen. Diese Ermittlungen hatte das Gesundheitsamt trotz überschaubaren Sachverhalts in Wennigsen unterlassen. Ein solcher Kontakt bestand auch nicht. Die bloße Weigerung, sich impfen zu lassen, begründet in diesem Fall allein noch keinen Ansteckungsverdacht. Das Gesundheitsamt war danach im Falle des Klägers von unzureichenden Voraussetzungen ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen.

VG Hannover, Urteil vom 23.10.2008 - 7 A 3697/07 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.10.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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