Artikel-Informationen
erstellt am:
09.07.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Die Kläger, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einer Entfernung von ca. 30 m wohnen, fühlen sich durch den Anfang der 90er Jahre zunächst ohne Ballfanggitter angelegten Bolzplatz nahe der Alten Schule gestört und in ihren Rechten verletzt. Insbesondere Aufprallgeräusche der Bälle auf einen vor einigen Jahren angebrachten Metallgitterzaun verursachen nach ihrer Auffassung unzumutbaren Lärm. Der Bolzplatz werde nicht nur - wie nach den Nutzungsbedingungen vorgesehen - von Kindern genutzt, sondern auch von Jugendlichen. Außerdem sei der Bolzplatz nicht baugenehmigt.
Die Stadt Gehrden stellt in Abrede, dass von der Benutzung des Bolzplatzes unzumutbarer Lärm ausgehe.
Die mündliche Verhandlung findet vor Ort (Papenburgweg in 39989 Gehrden (Lenthe) statt.
Az.: 4 A 5218/07
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09.07.2008
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07.06.2010