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Windrad in Bäntorf/ Brünninghausen

Die 12. Kammer verhandelt am 21.05.2008, 10.30 Uhr die Klage eines Windenergiebetreibers


Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 99 m und einer Gesamthöhe von 134,5 m im Gemeindegebiet des beigeladenen Flecken Coppenbrügge nordwestlich von Coppenbrügge, östlich von Bäntorf und südlich von Brünninghausen am Ruhbrink. In der Nähe befindet sich bereits eine neu errichtete Windenergieanlage.

Der geltende Flächennutzungsplan von 1998 sieht für zwei Standorte im Gemeindegebiet Konzentrationszonen für Windenergieanlagen vor. Das Vorhabengrundstück liegt außerhalb dieser Konzentrationszonen. Der Beigeladene ist gerade dabei, seinen Flächennutzungsplan zu ändern, um weitere Konzentrationszonen für Windenergieanlagen auszuweisen. Nach den bisherigen Planungen soll das Vorhabengrundstück nicht in einer solchen Konzentrationszone liegen.

Im Juni 2006 beschloss der Rat des Beigeladenen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 79 "Ruhbrink, Ortsteil Brünninghausen". Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans, sieht im Bereich des Vorhabengrundstücks jedoch lediglich Flächen für die Landwirtschaft vor. Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschloss der Rat des Beigeladenen ebenfalls im Juni 2006 eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan "Ruhbrink".

Die Klage richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer im-missionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage durch den Beklagten. Sie ist der Auffassung, die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie unwirksam sei. Die Veränderungssperre diene der Aufstellung eines Bebauungsplanes, der von vornherein auf das Ziel gerichtet sei, keine weitere Windenergieanlage im Plangebiet zuzulassen. Eine solche Verhinderungsplanung könne nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden. Auch der Flächennutzungsplan stehe dem Vorhaben trotz der Ausweisung von Konzentrationszonen an anderer Stelle nicht entgegen, weil er aufgrund von Abwägungsfehlern unwirksam sei.

- 12 A 1099/07 -

Nachfragen auch unter 0171 3223393

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.05.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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