Artikel-Informationen
erstellt am:
07.04.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner eines Hauses, das vom VW-Betriebsgelände nur durch die Mecklenheidestraße getrennt ist. Das Grundstück liegt planungsrechtlich im reinen Wohngebiet, auf dessen Grenzwerte sich der Kläger auch beruft. Beklagter ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt, das mit der angefochtenen Verfügung die vorher in der Nacht geltenden Grenzwerte für die beigeladene Volkswagen AG - Nutzfahrzeuge - von bislang 40 auf 45 dB(A) heraufgesetzt hat. Hätte der Kläger Erfolg, wäre die Nachtschicht gefährdet, weil die Möglichkeiten des Lärmschutzes erschöpft sind, wie Beklagte und Beigeladene vortragen.
- 4 A 4872/06 -
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07.04.2008
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07.06.2010