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Stadt Höxter unterliegt im Eilverfahren im Streit um einen Mediamarkt in ihrem Einzugsbereich

12. Kammer des Gerichts lehnt Antrag der Stadt Höxter gegen eine von der Stadt Holzminden erteilte Baugenehmigung ab.


Im o.g. Verfahren wendet sich die Stadt Höxter (NRW) gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Elektrofachmarktes (Media Markt) von knapp 2.700 qm, den die Stadt Holzminden (Nds.) der beigeladenen Firma Focus Realestate AG, München erteilt hat. Das Grundstück, auf dem der Markt errichtet werden soll, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12a "Bülte neu", für dessen Aufstellung die Stadt Holzminden mit der Beigeladenen einen städtebaulicher Vertrag mit der Zielsetzung der Ausweisung von zwei Sondergebieten abgeschlossen hatte. Außerdem hatte die Stadt Holzminden eine Verträglichkeitsbeurteilung für die Errichtung des geplanten Elektrofachmarktes eingeholt, welche das Vorhaben als städtebaulich und raumordnerisch unbedenklich einstufte. Das Gutachten prognostiziert einen Umsatzlenkung zu Lasten des Zentrums der Stadt Höxter von 10,7% für die Branche Elektronik und Unterhaltselektronik. Die Stadt Höxter hat die Baugenehmigung wegen des Verstoßes gegen das kommunale Abstimmungsgebot angefochten und sich darauf berufen, dass das Vorhaben rücksichtslos sei, da es zu einem Kaufkraftabfluss von mehr als 10% im Zentrum und in den sonstigen Lagen (so in dem Gewerbegebiet "Zur Lüre", in dem Elektrohandel konzentriert sei) führe. Das Gutachten gehe von falschen Annahmen aus. Zudem seien Ziele der Raumordnung verletzt und es seien Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich zu befürchten.

Das Gericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Baugenehmigung erhobenen Klage zurückgewiesen. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege nicht vor, da selbst bei Annahme des Kaufkraftabflusses in der prognostizierten Größenordnung nicht mit einer städtebaulich relevanten Beeinträchtigung der Innenstadt Höxters als Versorgungsbereich zu rechnen sei. Angesichts der geringen Anzahl und Größe der Elektrofachbetriebe handele es sich nicht um eine Branche, die in einem erheblichen Ausmaß für die Attraktivität der Innenstadt Höxters von Bedeutung ist. Angesichts der Tatsache, dass es bereits andere Elektrofachmärkte außerhalb der Einkaufsinnenstadt gibt, hätten sich die kleineren Fachhändler schon spezialisiert, so dass auch keine Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Elektroartikeln erkennbar sei. Die Annahmen in der Verträglichkeitsbeurteilung seien nicht zu beanstanden. Mögliche Kaufkraftabzüge im dezentral gelegenen Gewerbegebiet "Zur Lüre" seien insoweit nicht relevant, da das Gewerbegebiet für die Stadtstruktur nicht von erheblicher Bedeutung sei. Auf die Ziele der Raumordnung könne sich die Stadt Höxter deshalb nicht berufen, weil das Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen der Stadt Höxter keine Funktion zuweise und sie auch nicht in das Rechte-Pflichten-Verhältnis mit niedersächsischen Gemeinden einbeziehe.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht möglich

- 12 B 1039/08 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.03.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
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Leonhardtstraße 15
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Tel: 0511/89750-318
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