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Calenberger Altenpflegeschule darf vorerst den Ausbildungsbetrieb fortführen

6. Kammer hat einem Antrag der Altenpflegeschule auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Rücknahme ihrer Ersatzschulgenehmigung stattgegeben.


Die in Hannover 2004 gegründete und von der Landesschulbehörde (Schulaufsicht) als Ersatzschule unter dem Namen Calenberger Altenpflegeschule genehmigte Privatschule ist eine Berufsfachschule der Fachrichtung Altenpflege. In ihr wird in Kooperation mit den praktischen Ausbildungsstellen (Alten- und Pflegeheime) der schulische Teil der drei Jahre währenden Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger durchgeführt. Nachdem im Herbst 2007 absehbar war, dass die Landesschulbehörde der Berufsfachschule nicht mehr rechtzeitig vor Beendigung des ersten Ausbildungsdurchgangs im Januar 2008 den Status einer staatlich anerkannten Ersatzschule verleihen würde, wechselten die Schülerinnen und Schüler auf eine andere Berufsfachschule in Hannover, wo sie ausnahmslos die Abschlussprüfung bestanden, in einem Fall mit der Note "sehr gut".

Im Dezember 2007 nahm die Landesschulbehörde die 2004 erteilte Ersatzschulgenehmigung zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, die Calenberger Altenpflegeschule habe in den vergangenen drei Jahren im Übermaß die Beratung und fachliche Unterstützung der Schulaufsicht in Anspruch genommen und damit gezeigt, dass ihre Schulträgerin (eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts) nicht die erforderliche Eignung zur Verwaltung einer Privatschule besitze. Zugleich wurde der Schulträgerin der Betrieb der Berufsfachschule ab 1. Februar 2008 untersagt. Gegen diese Verfügung hat die Schulträgerin bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben, über die am 4. März 2008 verhandelt werden soll.

Nachdem ihr die Klage zugestellt worden war, hatte die Landesschulbehörde Mitte Januar 2008 die sofortige Vollziehung ihrer Rücknahme- und Untersagungsverfügung angeordnet, wobei sie darauf hinwies, dass die sofortige Einstellung des Schulbetriebs erforderlich sei, weil diese Ersatzschule nicht staatlich anerkannt sei und ihre Schülerinnen und Schüler daher einen staatlich anerkannten Abschluss nicht erlangen könnten; der Wechsel auf eine andere Schule zur Ablegung der Abschlussprüfung könne aber zukünftig nicht (mehr) gewährleistet werden.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag stattgegeben und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die im Grundgesetz und in der Niedersächsischen Verfassung verankerte Privatschulgarantie auch den Bestand solcher Ersatzschulen schütze, die (noch) keine staatliche Anerkennung erfahren hätten. Schon deswegen könne die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur sofortigen Durchsetzung einer Einstellung des Schulbetriebs auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt werden. Abgesehen davon seien die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung angestellten Erwägungen auch deswegen sachfremd, weil die zugrunde liegende Verfügung ganz anders begründet worden sei, nämlich damit, der Trägerin der Schule fehle es an der erforderlichen Eignung für die Verwaltung der Schule. Darüber hinaus äußerte das Verwaltungsgericht ernsthafte Zweifel, ob die Beratung und Unterstützung, die die Schulträgerin in den letzten Jahren in Anspruch genommen hat, die Rücknahme der Ersatzschulgenehmigung überhaupt rechtfertigen könne.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 6 B 1008/08

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.02.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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