Niedersachsen klar Logo

„Fahrradfahrverbot“ im Eilverfahren bestätigt

Die 9. Kammer hat den Eilantrag gegen eine Verbotsverfügung der Region Hannover, (führerscheinfreie) Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, abgelehnt (Az.: 9 B 4217/07).


Der Antragsteller, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, fiel der Polizei auf, als er in offenbar alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrrad das Rotlicht einer Fußgängerampel überfuhr. Dabei gab der Antragsteller gegenüber der Polizei an, regelmäßig Kokain zu konsumieren. Die anschließende Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von mehr als 2 Promille und einen positiven Befund für Cannabinoide und Benzodiazepine. Im Strafverfahren wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt.

Daraufhin untersagte ihm die Behörde unter Berufung auf § 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV, (führerscheinfreie) Fahrzeuge (u.a. Fahrräder, Mofas) im Straßenverkehr zu führen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Verfügung sei gerechtfertigt, da beim Antragsteller weder Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch noch erneute Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss auszuschließen seien.

Der Antragsteller hält die Verfügung für rechtswidrig. Ein solches Verbot könne nicht auf die Bestimmungen der FeV und deren Anlage 4 gestützt werden, da sich diese Anlage nur auf Kraftfahrzeuge beziehe. Zudem seien seine persönlichen Umstände nicht hinreichend gewürdigt worden. Er habe bei dem Verkehrsverstoß nur den Eindruck erweckt, leicht unter Alkoholeinfluss zu stehen und sei bis dahin auch nur diese eine Mal im Straßenverkehr aufgefallen. Außerdem habe er eine Entgiftung angetreten. Schließlich sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Verbot einen massiven Eingriff für ihn bedeute.

Diesen Erwägungen ist das Gericht nicht gefolgt. Die Behörde habe den Antragsteller zu Recht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen, weil er stark alkoholisiert und unter Betäubungsmitteleinfluss im öffentlichen Straßenverkehr Fahrrad gefahren sei. Damit könne ihm auch das Fahrradfahren untersagt werden. Dabei sei aufgrund einer Verweisung durch § 3 Abs. 2 FeV die Anlage 4 FeV entsprechend anwendbar. Auch von einem Fahrradfahrer gehe ein erhebliches Gefährdungspotential aus. Der Antragsteller habe die beschriebenen Eignungsmängel im gerichtlichen Verfahren nicht entkräften können. Die Behörde habe zwar bei ihrer Entscheidung das ihr in Bezug auf die ergriffene Maßnahme eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Gleichwohl sei die Verfügung nicht rechtswidrig, weil hier nach Lage der Dinge allein das ausgesprochene Verbot zum Führen von Fahrzeugen in Betracht gekommen sei. Mildere Maßnahmen, die eine zukünftige Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss hätten verhindern können, seien nicht erkennbar. Das Verbot sei nicht zeitlich begrenzt. Der Antragsteller habe es aber selbst in der Hand, seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen wieder herzustellen, nämlich - worauf die Behörde hingewiesen habe - durch Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz und einer generellen, durch medizinisch-psychologische Begutachtung bestätigten Einstellungs- und Verhaltensänderung im Umgang mit berauschenden Substanzen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.01.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln