Anerkennung von Dienstzeiten im Ausland beim Ruhegehalt
Die 2. Kammer verhandelt am 17.01.2008 um 11.45 Uhr die Klage eines Professors auf Festsetzung eines höheren Ruhegehaltssatzes.
Der Kläger ist als Professor an der Universität Hannover tätig und wird Ende September 2008 in den Ruhestand treten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen den für die dann erforderliche Berechnung seiner Versorgungsbezüge festgesetzten Ruhegehaltssatz von 38,96 % (seiner letzten Bezüge) und die Anerkennung von nur ca. 20 Dienstjahren als ruhegehaltsfähig. Er begründet die Klage im Wesentlichen damit, dass er im Rahmen der Verhandlungen über seine Berufung an die Uni Hannover im Jahr 1993 eine Berechnung erhalten hat, nach der auch seine Dienstzeit an der TU Wien, an der er vorher gelehrt hat, als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wurde. Das hatte zu rd. 42 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und zum Höchstruhegehaltssatz von 75 % geführt. Diese Aussicht, so der Hochschullehrer, habe seine Entscheidung, den Ruf nach Hannover anzunehmen, seinerzeit maßgeblich beeinflusst.
Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung sieht dagegen die damalige Auskunft nicht als bindend an. Es beruft sich auf die heutige, auf EU-Recht basierende Rechtslage, nach der die in Österreich verbrachte Dienstzeit des Klägers nicht als versorgungswirksam berücksichtigt werden dürfe, weil er für diesen Zeitraum Anspruch auf eine Rente bei der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt erworben hat.
Az: 2 A 238/07
Artikel-Informationen
erstellt am:
14.01.2008
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
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