Artikel-Informationen
erstellt am:
20.11.2007
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Die Beteiligten streiten über Kosten in Höhe von 4.108,14 EUR, die für die Bergung eines Sattelzuges von der BAB 2 angefallen sind und von der Klägerin erstattet werden sollen.
Der Sattelzug war ohne Fremdeinwirkung in der Nacht auf den Grünstreifen geraten. Die Polizei beauftragte ein Lehrter Abschleppunternehmen, obwohl der Fahrer des Sattelzuges nach telephonischer Rücksprache mit seinem Arbeitgeber erklärt hatte, die Klägerin werde nach Tagesanbruch die Bergung selbst durchführen.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten mit der Begründung, sie selbst hätte die Bergung genauso schnell durchführen können, das Abschleppunternehmen habe falsches Gerät zum Unfallort gesandt und überhöhte Kosten in Rechnung gestellt.
- 10 A 5816/05 -
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