Soap-Club bleibt vorläufig geschlossen
Mit Beschluss vom 16.11.2007 hat die 11. Kammer einen Eilantrag des Betreibers des Soap-Clubs abgelehnt (Az.: 11 B 5555/07).
Der Antragsteller betreibt in der Innenstadt von Hannover eine Diskothek. Bei einer Razzia am 04.11.2007 wurden bei 25 Gästen Drogen in der Kleidung oder am Körper gefunden. Darüber hinaus fanden sich auf dem Fußboden oder schnell erreichbaren Versteckmöglichkeiten erhebliche Mengen an Drogen.
Daraufhin widerrief die Landeshauptstadt dem Betreiber die Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, ordnete die sofortige Vollziehung an und versiegelte die Diskothek.
Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 16.11.2007 ab: Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit sei rechtmäßig. Ein Gastwirt sei unzuverlässig, wenn er seine Aufsichtspflicht vernachlässige, die auch darin bestehe, der von ihm betriebenen Gaststätte die Attraktivität als Treffpunkt für Drogenkonsumenten und Drogenhändler zu nehmen. Dem Antragsteller sei die Drogenproblematik in seiner Diskothek bekannt gewesen. Aufgrund zahlreicher Drogenstraftaten in und um die Diskothek sei mit ihm im August 2007 von der Polizei eine sogenannte Gefährdungsansprache mit Belehrung geführt worden. Im Anschluss daran sei es noch zu weiteren Telefonaten mit der Polizei gekommen. Gleichwohl habe der Antragsteller - wie das Ergebnis der Razzia am 04.11.2007 belege - keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Drogenhandel und -konsum in seiner Diskothek ergriffen. Dass die ebenfalls gegen den Antragsteller und seine Angestellten eingeleiteten Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden seien, ändere an dieser Beurteilung nichts. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setze nicht die Begehung von Straftaten voraus. Abgesehen davon spreche nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft viel für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch einzelne Personen des Personals. Es sei nur nicht möglich gewesen, konkrete Taten nachzuweisen bzw. zuzuordnen.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Artikel-Informationen
erstellt am:
16.11.2007
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
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