Artikel-Informationen
erstellt am:
07.09.2007
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Das Haus des Klägers befindet sich in einem Wohngebiet, der rückwärtige Teil des Gartens grenzt an eine Kleingartenkolonie. Durch den Rauch aus einer der Kolonielauben fühlt sich der Kläger gestört. Er meint, der Betrieb von Feuerstätten in Kleingärten sei planungsrechtlich und nach Kleingartenrecht unzulässig und forderte die Region Hannover auf, gegen den Laubenpieper vorzugehen. Die Region hat ein Einschreiten abgelehnt, weil der Kläger als Nachbar keinen Anspruch darauf habe. Er könne sich nur auf nachbarschützende Vorschriften berufen, diese seien aber nicht verletzt. Der Kaminofen genieße Bestandsschutz und werde zudem nur gelegentlich und mit sauberem Holz befeuert, so dass der Kläger auch nicht unzumutbar durch Rauch belästigt werde.
Termin: 10.30 Uhr, Treffpunkt: Reuterwiese 14, 30966 Hemmingen
Az. 4 A 7918/06
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07.09.2007
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07.06.2010