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Am Nienburger Schlossplatz darf für H&M weitergebaut werden

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover lehnt den gegen das Vorhaben gerichteten Eilantrag eines Nachbarn ab


Ein Investor beabsichtigt, nach dem Abriss des Hotels "Zum Kanzler" in der Burgstraße/ Langen Straße in Nienburg/ Weser ein neues und größeres Geschäftshaus zu errichten und an die schwedische Modekette Hennes & Mauritz (H & M) zu vermieten.

Der Nachbar ist der Auffassung, bei der für das Vorhaben erfolgten Änderung des Bebauungsplans sei auf seine Belange nicht ausreichend Rücksicht genommen worden. Die Behörde habe vielmehr zu Unrecht das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn an der Ansiedlung von H & M in den Vordergrund gerückt. Durch die Verbreiterung des Gebäudes und die damit einhergehende Verringerung der Abstandsflächen verschlechtere sich die Belichtungssituation seines Bürogebäudes. Eine Verbreiterung des Gebäudes sei nicht erforderlich gewesen, da die bisherige Ladenfläche für andere Einzelhandelsgeschäfte durchaus ausgereicht hätte. Die Stadt Nienburg/ Weser hatte dagegen argumentiert, sie beabsichtige, durch die Integration eines großflächigen Anbieters wie H & M den Standort Innenstadt weiter zu beleben und zu stärken. Die Situation für den Nachbarn verschlechtere sich dagegen nicht wesentlich.

Durch Beschluss bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Zwar würden durch die Erweiterung des Gebäudes in Richtung der Burgstraße die Abstandsvorschriften teilweise nicht eingehalten. Dies sei aber unschädlich, da das Landesrecht Ausnahmen vorsehe, wenn mit dem Vorhaben besondere städtebauliche Absichten, wie hier die Stärkung der Innenstadt, verfolgt werden. Die Belange des Nachbarn seien ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere verschlechtere sich die Belichtungssituation für ihn nicht wesentlich, da das Gebäude nach Norden ausgerichtet und die Nutzung als Bürogebäude ohnehin nicht so schutzwürdig sei.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

- 12 B 3521/07 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.08.2007
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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