Arbeiten für Studiengebühren?
Die 9. Kammer verhandelt am 30.08.2007 um 9.00 Uhr die Klage eines Studenten gegen die Leibniz-Universität Hannover auf Gewährung einer höheren Ausbildungsförderung (Az.: 9 A 1908/07).
Der Kläger studiert und arbeitet nebenher. Nach den Regelungen des BAföG wird sein Einkommen - nach Abzug von Freibeträgen - auf den Anspruch auf Ausbildungsförderung angerechnet. Im Falle des Klägers führt dies zu einem anrechenbaren Einkommen von ca. 40 € im Monat, um die die Ausbildungsförderung gemindert wird.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe bei der Berechnung des Freibetrages zu Unrecht die von ihm zu zahlenden Studiengebühren in Höhe von 500 € pro Semester nicht berücksichtigt. Nach § 23 Abs. 5 BAföG (sog. Härtefreibetrag) bleiben Teile des Einkommens anrechnungsfrei, die zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich sind.
Nach Auffassung der Universität fallen lediglich Schulgelder und Studiengebühren, die im Ausland oder an privaten Hochschulen anfallen, unter diese Regelung. Die den Kläger treffende Studiengebühr sei keine von der Regelung gemeinte Besonderheit, weil sie alle Studenten treffe. Zudem habe der Kläger die Möglichkeit, für die Finanzierung der Studienbeiträge bei der NBank ein verzinsliches Studienbeitragsdarlehen in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte stützt sich für ihre Auffassung auf einen Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Artikel-Informationen
erstellt am:
03.08.2007
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
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