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Übernahme eines Hochschullehrers in Stiftungsuniversität rechtmäßig?

Am 15.03.2007 um 10.30 Uhr verhandelt die 2. Kammer die Klage eines Professors gegen seine Übernahme in den Dienst einer Stiftungsuniversität (2 A 3567/03).


Der Kläger ist Professor für Informatik an der Universität Hildesheim. Er wendet sich dagegen, dass er vom Dienst des Landes Niedersachsen in den Dienst der "Stiftung Universität Hildesheim" übernommen werden soll.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen ist für Universitäten seit dem Jahre 2002 die Möglichkeit geschaffen worden, auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt zu werden. Von dieser Möglichkeit machte u.a. die Universität Hildesheim Gebrauch. Durch Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim" vom 17.12.2002 ist die Universität Hildesheim mit Wirkung vom 01.01.2003 in die Trägerschaft einer Stiftung übergeleitet worden. Träger der Universität Hildesheim ist damit seitdem nicht länger das Land Niedersachsen, sondern die eigens zu diesem Zweck begründete "Stiftung Universität Hildesheim".

Mit Bescheid vom Januar 2003 teilte die "Stiftung Universität Hildesheim" dem Kläger mit, dass der Kläger als mittelbarer Landesbeamter in den Dienst der Stiftung Universität Hildesheim übernommen werde.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht geltend, die Überleitung in den Dienst der Stiftung ohne seine Zustimmung sei ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz gewährleistete Freiheit von Forschung und Lehre und seine damit als Hochschullehrer abgesicherte sachliche und persönliche Unabhängigkeit. Ihm gehe es darum, sein Dienstverhältnis zum Land Niedersachsen fortzusetzen.

Die Hochschulstiftung und das Land Niedersachsen verweisen ihrerseits auf die Regelung des § 128 Beamtenrechtsrahmengesetzes, der bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Beamte in den Dienst einer anderen Körperschaft treten, und weisen darauf hin, dass mit der Übernahme des Klägers in den Dienst der Stiftung keine Veränderungen bezüglich seines Dienstverhältnisses verbunden seien.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.03.2007
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

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