Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Auflagen abgelehnt
Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Auflagen der Stadt Hildesheim abgelehnt (Az.: 10 B 862/07).
Der Antragsteller hat für den 24.02.2007 in Hildesheim in der Zeit zwischen 12.00 und 18.00 Uhr eine Veranstaltung unter freiem Himmel unter dem Motto "Demo gegen Repression und Polizeiwillkür" angemeldet. Die Stadt Hildesheim hat zu dieser Veranstaltung zahlreiche Auflagen erlassen. Gegen zwei dieser Auflagen hat der Veranstalter um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er wendet sich zum einen gegen die Auflage, wonach die Lautstärke der benutzten Verstärkeranlage den Lärmrichtwert von 85 dB(A), gemessen vor dem nächstgelegenen Fenster eines Wohnraums, nicht überschreiten darf und die Musikbeschallung die Dauer von jeweils fünf Minuten nicht übersteigen darf, wobei anschließend jeweils eine mindestens fünf Minuten dauernde Musikpause einzulegen sei. Zum anderen wendet er sich gegen die Auflage, dass die Breite der mitgeführten Transparente 4 m nicht überschreiten dürfe.
Die Stadt Hildesheim hält die erst genannte Auflage aus Lärmschutzgründen für gerechtfertigt. Die Musikbeschallung könne eingeschränkt werden, weil das Abspielen von Musik kein wesentlicher Bestandteil der Meinungsäußerungsfreiheit sei. Die Transparente dürften aus Sicherheitsgründen die Breite von 4 m nicht überschreiten.
Der Antragsteller hält dagegen einen Lärmrichtwert von 120 dB(A) für angemessen, weil die körperliche Unversehrtheit erst ab dieser Schalldruckschwelle tangiert sei und zudem die Gefahr bestehe, dass Gegendemonstranten einen höheren Schallpegel erzeugten. Da die Musik, die gespielt werden solle, politischen Inhalts sei, dürfe deren Abspielen nicht eingeschränkt werden. Auch bei einer Transparentbreite von 5 m sei für die begleitenden Polizeibeamten ein ausreichender Verfügungs- und Sicherheitsbereich gewährleistet.
Das Gericht hält die angegriffenen Auflagen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gerechtfertigt. Der Lärmrichtwert von 85 dB(A) trage in angemessener Weise den Rechten unbeteiligter Dritter Rechnung, denen Lärm an der Schwelle zu Gehörschäden nicht zuzumuten sei. Das Abspielen von Musik sei zwar eine durch das Grundgesetz geschützte Form der Meinungsäußerung; eine Dauerbeschallung mit Musik bei einem Richtwert von 85 dB(A) sei aber aus Gründen des Lärmschutzes unzumutbar. Die Begrenzung der Breite der Transparente sei aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt. Je breiter die Transparente seien, umso mehr schränkten diese den Sicherungs- und Verfügungsbereich der Polizei ein. Dabei obliege es der Entscheidung der Polizei, wie groß der Verfügungsbereich sein müsse. Auch müsse es unbeteiligten Passanten möglich sein, den Demonstrationszug zu passieren. Darüber hinaus könnten die Transparente auch Deckung und Tarnung geben für den Fall, dass Straftaten aus der Menschenmenge der Kundgebung heraus begangen würden. Schließlich würden sich die Transparente selbst zur Begehung von Straftaten eignen, etwa zur Bedrohung oder körperlichen Bedrängung von Dritten.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Artikel-Informationen
erstellt am:
22.02.2007
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
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