Artikel-Informationen
erstellt am:
23.11.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Der Antragsteller, der in Heitlingen in einer Entfernung von 150 - 200 m von der im Außenbereich geplanten Biogasanlage wohnt, wendet sich gegen die vom Gewerbeaufsichtsamt erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung, die Biogasanlage verursache unzumutbare Geruchsimmissionen. Dem ist die Behörde unter Bezugnahme auf ein im Genehmigungsverfahren vorgelegtes Geruchsgutachten entgegen getreten.
In seiner Entscheidung kommt das Gericht unter Würdigung dieses Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die von der Biogasanlage ausgehenden Immissionen so gering seien, dass sie nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften als "irrelevant" und damit nicht als unzumutbar einzustufen seien.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
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23.11.2006
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07.06.2010