Artikel-Informationen
erstellt am:
20.11.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Den Antrag, die erteilte Genehmigung außer Vollzug zu setzen, hat das Gericht abgelehnt. Angesichts der geringen Größe der Anlage und der Biomasse, die eingespeist werden soll, habe es eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedurft. Von der Anlage gingen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarn aus. Da die eigentliche Vergärung unter Luftabschluss erfolge und die Silage weit genug vom Antragsteller entfernt gelagert werde, seien keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen zu erwarten. Zudem sei in dem Betrieb bereits bisher Milchvieh- und sonstige Tierhaltung betrieben und der anfallende Festmist ebenso wie die anfallende Gülle auf dem Hof gelagert oder ohne vorherige Behandlung auf den umliegenden Feldern ausgetragen worden. Durch den Betrieb der geplanten Anlage sei daher sogar eine Verringerung der Geruchsimmissionen zu erwarten. Derjenige, der in einem Dorfgebiet wohne, müsse auch mit dorfgebietstypischen Gerüchen rechnen.
Die Behauptung, es sei mit einem deutlich höheren Fahrzeugverkehr zu rechnen, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Da Wirtschaftsdünger und Energiepflanzen überwiegend vom eigenen landwirtschaftlichen Betrieb stammten, sei nicht mit einem Biomassentourismus aus anderen Regionen und damit steigendem Verkehrsaufkommen zu rechnen.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
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20.11.2006
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07.06.2010