Mobilfunkmast in Laatzen darf - weiter - errichtet werden!
4. Kammer des VG Hannover lehnt am 11.10.2006 den Eilantrag einer Nachbarin gegen den schon begonnenen Neubau ab.
Eine Nachbarin wandte sich gegen eine der beigeladenen Deutschen Funkturm GmbH erteilte Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines Mobilfunksendemasten.
Unter dem 20.12.2005, ergänzt am 5.5.2006, erteilte die Antragsgegnerin, die Stadt Laatzen, der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines ca. 35m hohen Mobilfunkmastes auf dem Sportplatzgelände in Laatzen-Ingeln.
Ende September machte die Beigeladene von der Baugenehmigung Gebrauch und begann damit, ein 12m langes Stahlrohr für eine Rammgründung in den Boden zu trei-ben. Nachdem das Stahlrohr ca. 7m in den Erdboden gerammt worden war, traten an Häusern in der Umgebung Schäden auf, woraufhin die Rammarbeiten eingestellt wur-den. Die Beigeladene plant nunmehr unter Verwendung des bereits teilweise einge-rammten Rohres eine andere Gründung des Mastes ohne weitere Rammarbeiten, hat zu diesem Zweck einen Statiker beauftragt und strebt eine entsprechende Änderung der erteilten Baugenehmigung an.
Die Antragstellerin suchte am 5.10.2006 um vorläufigen Rechtsschutz nach und erhob am 10.10.2006 Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei den Rammarbeiten sei es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen gekommen. Der Mobilfunkmast werde das Ortsbild verschandeln; es stünden Alternativstandorte auf den umliegenden Äckern zur Verfügung. Weiter befürchtet sie von der installierten Mobilfunkanlage eine gesundheitsgefährdende Strahlenbelastung und ein Absinken des Grundstückspreises.
Das Rechtsschutzbegehren hat in der Sache keinen Erfolg, weil die erteilte Baugenehmigung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Baurechts verletzt.
Hinsichtlich der Lärmbelästigungen handelt es sich um eine vorübergehende Beeiträchtigung, deren Unzumutbarkeit die Antragsgegnerin nicht von vornherein einschätzen konnte.
Im Hinblick auf die an Häusern aufgetretenen Schäden kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Baugenehmigung Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht entspricht, soweit sie auch die Rammgründung zum Gegenstand der Genehmigung gemacht hat. Denn mit dem öffentlichen Baurecht stehen solche Baumaßnahmen nicht im Einklang, deren Ausführung zwingend und für einen verständigen Betrachter vorhersehbar Rechtsgüter der Nachbarn beschädigen wird. Da mit weiteren Rammarbeiten nicht zu rechnen ist, drohen keine Beeinträchtigungen mehr, die mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - noch - abgewendet werden könnten.
Eine mögliche Verschandelung des Ortsbildes kann die Antragstellerin nicht rügen, weil die entsprechenden Vorschriften der Bauordnung, die verunstaltende Anlagen untersagen, nicht drittschützend sind.
Von dem Vorhaben gehen schließlich auch keine negativen Strahlenbelastungen zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs steht und der die Kammer folgt, ist bei der – hier gesicherten – Einhaltung der Grenz- und Richtwerte der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz in aller Regel ein nachbarlicher Abwehranspruch ausgeschlossen. Es mag zwar unverändert Forschungsvorhaben geben, die der Frage auf den Grund gehen wollen, ob von Mobilfunkanlagen am Ende doch negative athermische Wirkungen zu Lasten der Nachbarschaft ausgehen. In dem für die Gewährung von Nachbarschutz erforderlichen Umfang wissenschaftlich gesichert sind diese Erkenntnisse indes nicht. Auch die grundrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 GG fordert nicht, mit den Mitteln der Justiz der derzeit wissenschaftlich nicht weiter aufzuklärenden Frage nachzugehen, ob wirklich ernstliche Gesundheitsbeeinträchtigungen durch solche Anlagen drohen.
Die Antragstellerin hat schließlich keinen Anspruch darauf, dass die einmal vorhandenen wertbildenden Faktoren der Umgebung ihres Hausgrundstücks unverändert bestehen bleiben und sie einen einmal gegebenen Lagevorteil weiterhin ausnutzen kann. In Anbetracht der bisherigen planerischen Festsetzung des Standorts des Mobilfunkmasten als Sportplatz ist auch nicht erkennbar, dass die Aufstellung eines kombinierten Flutlicht- und Mobilfunkmasten den Charakter des Gebiets in der Weise veränderte, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Gebietserhaltung hier eingriffe. Für eine enteignende Wirkung der Aufstellung des Mobilfunkmasten ist nichts dargetan.
Über das Parallelverfahren - 4 B 6849/06 - einer weiteren Antragstellerin hat die Kammer noch nicht entschieden, weil dort bisher noch kein Widerspruch eingelegt worden ist.
- 4 B 6836/06 -
Artikel-Informationen
erstellt am:
12.10.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010