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Am Georgenhof darf weiter gebaut werden !

4. Kammer lehnt am 28.09.06 den Eilantrag einer Nachbarin gegen den schon begonnenen Neubau ab.


Eine Nachbarin wandte sich gegen eine der beigeladenen Bauherrin erteilte Teilbaugenehmigung, die den Aushub der Baugrube für die Neubebauung des Georgenhofes mit vier Wohnhäusern und 43 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage freigibt.

Unter dem 19.06.06 erteilte die Antragsgegnerin, Landeshauptstadt Hannover, der Beigeladenen einen Bauvorbescheid für die Errichtung von vier Wohnhäusern mit insgesamt 43 Wohneinheiten. Drei der Wohngebäude sollen entlang der Alleestraße mit je drei Voll- und einem Staffelgeschoss errichtet werden. Hinsichtlich der Überschreitung der straßenseitigen Fluchtlinie um 0,75 m erteilte die Antragsgegnerin eine Befreiung.

Mit Schreiben vom 01.08.06 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Vorbe-scheid, über den noch nicht entschieden ist. Unter den 30.08.06 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung.

Seit dem 08.09.06 wird gebaut.

Am 12.09.06 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Be-gründung trägt sie im Wesentlichen vor, die geplante Bebauung sei ihr gegenüber rück-sichtslos; sie stelle eine Riegelbebauung dar und habe eine erdrückende Wirkung. Bis-lang habe sie auf einen Park blicken können, nun entstehe dort eine klotzartige Bebauung, deren Architektur sich nicht in die vom Jugendstil geprägte Umgebung einfüge. Auch die Befreiung von den festgesetzten Fluchtlinien verletze eine drittschützende Norm. Zudem hielten die einzelnen Gebäude des Vorhabens zueinander die vorgeschriebenen Abstände nicht ein.

Das Rechtsschutzbegehren hat in der Sache keinen Erfolg, weil die erteilte Teilbaugenehmigung für die Erdaushubarbeiten nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt.

Bei Erteilung der hier vorliegenden Teilbaugenehmigung für die Erdarbeiten wird regelmäßig (lediglich) darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort - jedenfalls in groben Zügen - auch die Prüfung der ü-berbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließt .

Da die Beigeladene Wohnnutzung plant, fügt sich ihr Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die von Wohnnutzung geprägte Umgebung ohne weiteres ein.

Die Überschreitung der Straßenfluchtlinie um 0,75 m kann die Antragstellerin nicht rügen. Die Festsetzung der Straßenfluchtlinie dient hier allein öffentlichen, städtebaulichen Interessen, nicht aber dem Nachbarschutz..

Soweit die Antagstellerin rügt, die Massierung des Bauvorhabens führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen ihres Grundstücks im Sinne einer "erdrückenden Wirkung", konnte das Gericht dies anhand der bislang allein streitgegenständlichen Teilbaugenehmigung für den Aushub der Baugrube nicht überprüfen. Dennoch hat es darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung bei baulichen Anlagen eine "erdrückende Wirkung" nur in den Fällen annimmt, in denen das Bauvorhaben zu einer Abriegelung des Nachbargrundstücks führt oder ein Gefühl des Eingemauertseins bzw. eine Gefängnishof Situation entsteht. Davon könne aber angesichts der zwischen den geplanten Gebäuden verbleibenden Freiflächen und der Weite der Straßenraums - inklusive Vorgärten ist die Alleestraße ungefähr 25 m breit - keine Rede sein. Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Antragstellerin den lange Zeit genossenen, unverstellten Blick über ein nur geringfügig bebautes, parkähnlich angelegtes Grundstück mit altem Baumbestand und die sich daraus ergebende Großzügigkeit nicht mehr missen will. Die nun entstehende "Enge" ergebe sich aber gerade aus der Auffüllung einer Baulücke entsprechend der Umgebungsbebauung, mit der die Antragstellerin habe rechnen müssen.

- 4 B 6281/06 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.09.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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