Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen nicht angegebenen Vermögens
Die 10. Kammer verhandelt am 24.08.2006 um 09.00 Uhr die Klage eines Studenten gegen die Rückforderung von BAföG-Leistungen (Az.: 10 A 1463/05).
Der Kläger hat in den Jahren 2002 und 2003 vom Landkreis Hildesheim Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt knapp 4.000 Euro bezogen. In seinem Antrag auf Ausbildungsförderung hatte er angegeben, über keinerlei Vermögen zu verfügen.
Der Landkreis erfuhr später, dass der Kläger Miteigentümer eines Hausgrundstücks ist, das er im Jahr 2000 zusammen mit seiner Mutter für 100.000 DM erworben hat, dass er zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine erhebliche Zahl an Aktien besaß und verschiedene Sparbücher auf seinen Namen angelegt waren. Daraufhin forderte der Landkreis Hildesheim die gewährten Leistungen zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger: Die Wertpapiere könnten nicht als Vermögen angerechnet werden, da sie zur Sicherung von Verbindlichkeiten seiner Mutter an die Bank verpfändet worden seien. Das Hausgrundstück sei nicht anrechenbar, da er nur zur Hälfte Eigentümer geworden und das Grundstück wegen des schlechten Zustands auch nicht verkäuflich sei. Von den meisten Sparbüchern habe er keine Kenntnis gehabt, da sie von seiner Mutter oder seiner Großmutter ohne sein Wissen auf seinen Namen angelegt worden seien.
Artikel-Informationen
erstellt am:
21.08.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
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