Klage gegen Vergabe von Standplätzen beim hannoverschen Schützenfest
Die 11. Kammer verhandelt am Dienstag, den 18.07.2006 um 10.00 Uhr die Klage eines Schaustellerbetriebes gegen die Landeshauptstadt (Az.: 11 A 1391/04).
Die Klägerin, Betreiberin eines Autoskooters, begehrt die Feststellung, dass sie im Jahre 2004 zu Unrecht nicht zum Schützenfest in Hannover zugelassen wurde. Sie erhofft sich von dieser Feststellung eine Änderung des Vergabeverfahrens mit der Folge, in Zukunft zugelassen zu werden.
Betrieben wird das Schützenfest von dem im gerichtlichen Verfahren beigeladenen Hannoverschen Schützenfest e.V., der den Schützenplatz von der Landeshauptstadt für die Zeit des Schützenfestes seit vielen Jahren anmietet und den Platz an die Schausteller untervermietet. Dieser bildet eine sog. Platzkommission, die die Standplätze vergibt. Die Klägerin kam im Jahre 2004 - wie in den Jahren zuvor - wegen der Vielzahl anderer Bewerbungen nicht zum Zuge. Dagegen legte die Klägerin bei der Landeshauptstadt zunächst Widerspruch ein und erhob anschließend Klage.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Schützenfest sei eine öffentliche Einrichtung, für die die Landeshauptstadt die Verantwortung trage. Sie sei daher auch für die Vergabeentscheidungen verantwortlich. Die Ablehnung einer Bewerbung allein wegen mangelnden Platzangebotes sei rechtswidrig. Die Beklagte müsse vielmehr bei der Auswahlentscheidung eine Bewertung der Attraktivität der verschiedenen Angebote vornehmen und danach auswählen. Das sei nicht geschehen.
Die Landeshauptstadt vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits nicht zulässig, weil es sich um eine rein privatrechtliche Streitigkeit zwischen der Klägerin und dem Verein Hannoversches Schützenfest e.V. handele, dem gegenüber sie keinerlei Einwirkungs- oder Weisungsrechte habe. Das Schützenfest sei auch keine öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung, weil es an einer Widmung fehle.
Artikel-Informationen
erstellt am:
14.07.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
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