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Die verschwindende Doppelgarage

Die 4. Kammer verhandelt am 17.07.06 um 14:.00 Uhr im Gerichtsgebäude Eintrachtweg 19, Saal 2 eine auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen „Parklift“ gerichtete Klage


Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks am Südufer des Irenensees. Nach dem dafür geltenden Bebauungsplan "Spreewaldwiesen" sind geschlossene Garagen unzulässig, offene Kleingaragen (Carports) bis 16 m² Grundfläche können bei maximal zwei geschlossenen Seiten zugelassen werden. Stellplätze mit ihren Zufahrten sind nur in wasserdurchlässiger Ausführung zulässig.

Am 25.08.2005 beantragte die Klägerin von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines unterirdischen Hubparkliftes. Der Lift hat eine Grundfläche von 41,24 m² (6,99 x 5,90 m), reicht - bei einer Höhe des Wasserspiegels von 41 cm unter Geländeoberfläche - bis über 285 m in den Boden. Im geschlossenen Zustand ist die Decke des Liftes mit der Geländeoberfläche bündig.

Die Beklagte lehnte den Antrag als im Bebauungsplan nicht zugelassene Garage ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin vertritt demgegenüber mit Ihrer Klage die Auffassung, ihr Vorhaben widerspreche nicht den Planfestsetzungen. Aus der Begründung des Planes ergebe sich, dass Garagen ausgeschlossen seien, um ihrem kompakten Bauvolumen auf relativ kleinen Grundstücken entgegen zu wirken. Demgegenüber sei der Hubparklift nicht sichtbar und zudem begrünt. Auf die Wasserdurchlässigkeit eines Stellplatzes könne es nicht ankommen, denn für die Entwässerung werde gesorgt. Lediglich die Betonwanne des Liftes sei wasserundurchlässig. Außerdem sei der Bebauungsplan zu unbestimmt, da nicht geklärt sei, ob unterirdische Parkanlagen errichtet werden dürften.

- 4 A 2340/06 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.07.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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