Artikel-Informationen
erstellt am:
14.07.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Der klagende Anwohner hatte 2002 die unmittelbar an den 1985 errichteten Stadtteilplatz angrenzenden Gebäude Ahrbergstraße 1 und Charlottenstraße 60 erworben und umfangreich saniert. Unter anderem hat er in die dem Platz zugewandten Fassaden weitere Fenster einbauen sowie Balkone und eine Dachterrasse errichten lassen. Die vorgeschriebenen Grenzabstände zum Stadtteilplatz halten diese Baumaßnahmen nicht ein. Die Beklagte hat dem aber zugestimmt.
Seit 2004 beschwert sich der Kläger massiv über das Verhalten und den Lärm einer Gruppe "Trinker", die den Platz seit Jahren nutzt. Im Jahre 2005 durchgeführte Bürgergespräche verliefen bislang ergebnislos. Der Kläger fordert von der Beklagten die Durchführung lärmmindernder Maßnahmen.
- 4 A 8061/05 -
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14.07.2006
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