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AStA darf nicht zur Demonstration gegen Festveranstaltung der Burschenschaften aufrufen

Mit Beschluss vom 5. Mai 2006 gab die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Eilantrag eines Studierenden und Organisators der geplanten Veranstaltung statt (Az.: 6 B 2834/06).


Am 6. Mai findet in Hannover die Veranstaltung "Festkommers 175 Jahre Universität Hannover" statt. Ein "Bündnis gegen ElitenBildung, Sexismus und Nationalismus" ruft hiergegen zu Protest und Gegenaktionen auf. Der Allgemeine Studentenausschuss (AStA) der Universität Hannover wies auf diese Demonstration auf seiner Homepage in einem Beitrag unter der Überschrift "Verbindungen kappen - Burschen anfechten - den Festkommers entweihen!" hin.

Der Antragsteller, Studierender und Organisator der Veranstaltung, begehrt, dass dem AStA dieser Aufruf untersagt wird, da sich der AStA nicht kämpferisch gegen Studentenverbindungen und deren Arbeit wenden dürfe. Er habe als Studierender einen Anspruch darauf, dass sich der AStA auf die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder der Studierendenschaft beschränke.

Der AStA wendet ein, auf der Homepage werde lediglich der Aufruf des Bündnisses wiedergegeben. Damit handele es sich nicht um eine Verlautbarung des AStA.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Als Mitglied der Studierendenschaft habe der Antragsteller einen Abwehranspruch gegen Aktivitäten der Studierendenschaft, die ihr vom Gesetzgeber nicht übertragen worden seien. Mit den Äußerungen auf der Homepage verlasse der AStA den Rahmen des ihm eingeräumten hochschulpolitischen Mandats. Der AStA dürfe zwar im Rahmen der Meinungsbildung innerhalb der Studierendenschaft eigene Positionen beziehen. Die Grenze werde aber dann überschritten, wenn der AStA mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studentenschaft einseitig dominieren wolle. Dies sei mit dem Aufruf im Internet, in dem ausdrücklich zu Protest und Gegenaktionen aufgerufen werde, der Fall. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt es auch keinem Zweifel, dass es sich um einen eigenen Aufruf des AStA und nicht lediglich um eine Information auf die Aktion.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.05.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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