Eilantrag gegen Versammlungsverbot aus formalen Gründen abgelehnt
Mit Beschluss vom 5. Mai 2006 hat die 10. Kammer einen Eilantrag gegen eine Verfügung der Stadt Bad Nenndorf abgelehnt, mit der die Durchführung einer Mahnwache verboten wird (Az.: 10 B 2885/06).
Der Antragsteller hatte für den 6. Mai 2006 eine Veranstaltung unter dem Motto: "8. Mai, Gefangen, Gefoltert, Gemordet - damals wie heute - Besatzer raus" als Mahnwache vor dem "Wincklerbad" angemeldet. Die Stadt Bad Nenndorf verbot die Versammlung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründung, das gewählte Motto sei geeignet, den Tatbestand der Volksverhetzung zu verwirklichen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass von der Mahnwache und deren Teilnehmern eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen werde. Es gebe im Hinblick auf im einzelnen aufgeführte Straftaten und Aktivitäten des der rechten Szene zuzuordnenden Antragstellers erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als (stellvertretender) Versammlungsleiter.
Dagegen wendet sich der Antragsteller.
Sein Antrag konnte allerdings schon aus formalen Gründen keinen Erfolg haben, weil er gegen die Verfügung den in Niedersachsen nach der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens nicht mehr statthaften Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt hat, und nicht - obwohl in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides und durch das Gericht darauf hingewiesen - Klage erhoben hat. Ohne Klageerhebung ist das Begehren des Antragstellers unzulässig. Zur Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung hat sich das Gericht daher nicht geäußert.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
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Artikel-Informationen
erstellt am:
05.05.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
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