Artikel-Informationen
erstellt am:
23.03.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Der zum 01.01.2000 geschlossene Beauftragungsvertrag über die Wahrnehmung des Rettungsdienstes in den Bereichen Burgwedel, Burgdorf, Garbsen, Lehrte, Neustadt, Springe und Laatzen sah u.a. eine 5-jährige Laufzeit und eine Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragsparteien vor. Das Gericht folgte der Argumentation des DRK nicht, die Kündigung sei unwirksam, weil die vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit gegen das Nds. Rettungsdienstgesetz verstoße und daher nicht ausgenutzt werden dürfe. Das Gericht schloss sich auch nicht der Ansicht des DRK an, die Entscheidung der Region, den Vertrag zu kündigen, sei ermessensfehlerhaft. Die Richter verneinten eine Rechtspflicht der Region, lediglich die Entgeltvereinbarung zu kündigen und die Beauftragung des DRK dem Grunde nach nicht anzutasten. Nur wenn die Region durch Kündigung des Beauftragungsvertrages die Möglichkeit erhalte, die Rettungswachen auszuschreiben und ggf. einen anderen Rettungsdienstleister zu beauftragen, könne dem gesetzlich verankerten Prinzip der Wirtschaftlichkeit hinreichend Rechnung getragen werden. Den Umstand, dass das DRK die streitigen Rettungswachen bereits seit geraumer Zeit betreut, habe die Region am Schluss eines erneuten Vergabeverfahrens über die Beauftragung zu berücksichtigen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Das Gericht hatte auf Antrag des DRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die - nach der streitigen Kündigung - erfolgte Neuvergabe der Rettungswachen mit Beschluss vom 11.01.2005 vorläufig gestoppt. Diese Entscheidung hat das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.02.2006 bestätigt. Eine Entscheidung der Region Hannover über den Widerspruch des DRK gegen die Neuvergabe steht noch aus.
- 12 A 4848/04 -
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23.03.2006
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