Teilerfolg für früheren Burgdorfer Stadtdirektor im Rechtsstreit mit der Stadt
Mit Beschluss vom 17.03.2006 gab die 13. Kammer einem Eilantrag teilweise statt (Az.: 13 B 982/06).
Die Stadt Burgdorf untersagt ihrem früheren langjährigen Stadtdirektor R. mit Verfügung von Ende Januar diesen Jahres, in seiner jetzigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in den nächsten vier Jahren Mandate in Angelegenheiten zu übernehmen, die sich gegen die Stadt Burgdorf richten oder an denen diese beteiligt ist. Die Stadt stützt diese Verfügung auf § 77a Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG), wonach der frühere Dienstherr einem ehemaligen Beamten, der innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst eine Tätigkeit aufnimmt, die mit seiner früheren dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, diese Tätigkeit zu untersagen hat, wenn die Besorgnis besteht, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Unmittelbarer Anlass war ein arbeitsgerichtliches Verfahren, in dem R. einen Angestellten im Sommer 2005 vertreten hatte. Darüber hinaus hat R. andere Mandate mit Bezug zur Stadt wahrgenommen. Aus Sicht der Stadt soll das Verbot die Gefahr abwenden, dass ihre Bediensteten wegen der früheren Stellung von Herrn R. als Verwaltungschef in Loyalitätskonflikte geraten, wenn dieser ihnen gegenüber nun die Interessen von Bürgerinnen und Bürgern vertritt, oder dass zumindest in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könnte, R. könnte auf das Verhalten der Verwaltung unsachgemäßen Einfluss ausüben.
Da die Stadt die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet hatte, hat R. um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht und damit vor Gericht teilweise Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es im Moment jedenfalls an dem vom Gesetz verlangten besonderen öffentlichen Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs. Das Gericht hat daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben. Die Gemeinde könne zwar grundsätzlich auf der Grundlage von § 77 a Abs. 2 NBG die Übernahme von Mandaten untersagen. Entscheidend sei, ob eine Loyalitätsgefahr zu befürchten sei oder jedenfalls ein entsprechender Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen könne. Eine solche Gefahr hat die Kammer bei den bisher von R. wahrgenommenen Mandaten nicht gesehen. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren folge das daraus, dass der jetzige Bürgermeister der Stadt persönlich die Prozessvertretung wahrgenommen habe. Angesichts des auch in der Öffentlichkeit bekannten gespannten Verhältnisses zwischen R. und dem jetzigen Bürgermeister erscheine die Gefahr fernliegend, letzterer könne einer unsachgemäßen Beeinflussung durch R. zu Gunsten von dessen Mandanten unterliegen. Daher fehle es - unabhängig davon, ob die Verfügung rechtmäßig ist, was in dem noch anhängigen Klageverfahren zu entscheiden sei - jedenfalls an einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Erhebliches Gewicht maß das Gericht dabei dem Umstand zu, dass die Stadt in einem derzeit von R. wahrgenommenen gaststättenrechtlichen Mandat keine Bedenken an dessen Fortführung geltend gemacht habe.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. Ein Termin zur Entscheidung über die von R. erhobene Klage gegen das Tätigkeitsverbot steht noch nicht fest.
Artikel-Informationen
erstellt am:
17.03.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
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