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Glocken dürfen in Bad Nenndorf weiter um 7:00 Uhr läuten

12. Kammer des Gerichts weist Klage gegen das morgentliche Gebtsläuten der St. Godehardi Kirche ab.


Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 9. 11.2005 die Klage eines Bad Nenndorfers abgewiesen, mit der er die örtliche ev.-luth. Kirchengemeinde veranlassen wollte, das morgendliche Gebetsläuten von 7.00 auf 8:00 Uhr zu verlegen.

Der Kläger bewohnt eine etwa 250m von der St. Godehardi-Kirche der Kirchengemeinde entfernte Eigentumswohnung. Er machte insbesondere geltend, das Läuten überschreite die von den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gesetzten Grenzen der Lärmbelästigung. Dem vermochte das Gericht nicht zu folgen. Es war kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die für liturgisches Läuten besonders hohen Grenzwerte überschritten wurden. Der Kläger hatte kein Gutachten vorgelegt. Aus einer von dem Glockensachverständigen der ev.-luth. Landeskirche Hannover durchgeführten Lärmmessung ging hingegen hervor, dass der Grenzwert deutlich unterschritten wurde. Einen Bestandsschutz, dass Glocken auf Dauer schweigen, wenn sie wegen Bauarbeiten 2 Jahre nicht geläutet wurden - auf den sich der Kläger berufen hatte - konnte das Gericht ebenso wenig bestätigen wie den geltend gemachten Anspruch, mit der Religionsausübung der evangelischen Kirche aus Gründen der Religionsfreiheit nicht konfrontiert zu werden.

Das Gericht ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu.

- 12 A 389/04 -

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.11.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

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