Artikel-Informationen
erstellt am:
21.09.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Die 4 Kammer verhandelt die Klagen von Nachbarn, die sich gegen die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Luftschutzbunker in der Osterforth in Bothfeld, einem reinen Wohngebiet wenden. Die Nachbarn sind Mitglieder der Siedlergemeinschaft Bothfeld. Die Kammer hat bereits am 19.08.04 eine vorläufige Regelung getroffen (Aktenzeichen - 4 B 3728/04 - ) und die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs angeordnet, weil bereits das Bunkergebäude den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhält.
Das OVG Lüneburg hob diese Entscheidung auf und lehnte den Nachbarantrag ab, weil es die Abstandsfrage für Bunker und Mobilfunkantenne getrennt beurteilte (Beschluss vom 06.12.04, - 1 ME 256/04 - ).
Im Termin geht es im Hauptsacheverfahren darum, welche Betrachtung der Abstandsfrage durchgreifen soll.
- 4 A 1148/05 -
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21.09.2005
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07.06.2010