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Schülerin darf weiter Grundschule "Egestorffschule" besuchen

Gericht gibt mir Beschluss vom 23.08.2005 Eilantrag einer Schülerin statt (Az.: 6 B 4917/05)


Mit Beschluss vom 23. August 2003 gab das Verwaltungsgericht einem gegen die Landesschulbehörde gerichteten Eilantrag einer Schülerin statt, vorläufig weiterhin die Grundschule Egestorffschule besuchen zu dürfen (Az.: 6 B 4917/05). Die achtjährige Schülerin besucht seit dem Schuljahr 2004/2005 die Grundschule Egestorffschule in Linden. Sie wohnt mit ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester im Stadtteil Sahlkamp und damit im Schulbezirk der Grundschule Brüder-Grimm-Schule, einer Ganztagsschule mit fester Betreuungszeit bis 16.00 Uhr. Die alleinerziehende Mutter der Antragstellerin ist als Friseurmeisterin in der Innenstadt täglich bis 16.00 Uhr vollzeitbeschäftigt. Im Anschluss an die Schule wird ihre Tochter im Hort der Kindertagesstätte St. Godehard ebenfalls in Linden betreut. Die Hortbetreuung wird dort bis 17.00 Uhr angeboten. In der Kindertagesstätte St. Godehard wird auch ihre jüngere, noch nicht schulpflichtige Schwester ganztags betreut. Die Mutter der Schülerin möchte, dass ihre Tochter weiterhin die Egestorffschule besuchen darf. Weil für ihre Tochter im Stadtteil Sahlkamp zur Zeit kein Hortplatz frei sei, sei sie auf die Betreuung beider Kinder in der Kindertagesstätte St. Godehard angewiesen. Sie könne ihre ältere Tochter schon nicht rechtzeitig von der Brüder-Grimm-Schule abholen. Darüber hinaus könne sie nicht gleichzeitig noch ihre jüngere Tochter aus Linden abholen. Die Landeschulbehörde sah keine unzumutbare Härte, die nach den Bestimmungen des Schulgesetzes den Besuch der Schule in Linden rechtfertigen könnte. Insbesondere könne die Schülerin den Weg von der Schule nach Hause allein bewältigen. Das Gericht teilt die Auffassung der Landesschulbehörde, dass der allein zu bewältigende Schulweg keine unzumutbare Härte begründet, gab dem Antrag aber statt, weil es unzumutbar sei, dass die achtjährige Schülerin nachmittags regelmäßig für einen längeren Zeitraum ohne Aufsicht allein zu Hause sein müsste. Weil sie ihre jüngere Tochter aus Linden abholen müsse, werde die Mutter vermutlich erst nach 17.00 Uhr zu Hause sein. In der Zwischenzeit sei die Schülerin allein zu Haus. Dies könne sich nachteilig auf ihre schulische und persönliche Entwicklung auswirken. Daher sei der Schülerin bis zur Entscheidung des auch vor Gericht anhängigen Hauptsacheverfahrens der Besuch der Brüder-Grimm-Schule zu gestatten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.08.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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