Artikel-Informationen
erstellt am:
18.08.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010
Mit Beschluss vom 18. August 2005 gab das Verwaltungsgericht einem gegen den Landkreis Diepholz gerichteten Eilantrag der Stadtgemeinde Bremen statt, die sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von 12 Einzelverkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von knapp 3.000 m² unmittelbar neben dem bestehenden Factory Outlet-Center "Ochtum Park" gewandt hatte
Die Stadtgemeinde Bremen machte geltend, mit der erteilten Baugenehmigung werde ein Einkaufszentrum genehmigt, das an dieser Stelle bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Bremen befürchtet einen Kaufkraftabfluss aus der eigenen Innenstadt, da durch die Baugenehmigung der bestehende "Ochtum Park" ( Verkaufsfläche: ca. 10.000 m² ) erweitert werden solle, der jetzt bereits größtenteils als Factory Outlet-Center genutzt wird.
Der Landkreis Diepholz und der Bauherr stellen darauf ab, dass lediglich Einzelverkaufsstät-ten und kein Einkaufszentrum genehmigt worden sei. Ein Zusammenhang mit dem "Ochtum Park" bestehe nicht. Solche Einzelverkaufsstätten seien im Gewerbegebiet zulässig. Außer-dem sei der erwartende Kaufkraftabfluss für die Bremer Innenstadt kaum spürbar.
Das Gericht ist der Argumentation der Stadtgemeinde Bremen gefolgt. Schon das jetzt genehmigte Vorhaben für sich betrachtet sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die erteilte Baugenehmigung eine Nutzung als Einkaufszentrum zulasse. Abgesehen davon bilde es eine Einheit mit dem bereits bestehenden "Ochtum Park", unter anderem deswegen, weil es von den gleichen Investoren betrieben werde und im Internet als Erweiterung auch bereits beworben worden sei. Damit sei es auch als Erweiterung eines bereits bestehenden Einkaufszentrums baurechtswidrig.
Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg könne eine Nachbargemeinde unter Berufung auf das zwischen Gemeinden geltende Rücksichtnahmegebot eine solche Baugenehmigung gerichtlich anfechten, wenn ein Einkaufszentrum entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt werde und von diesem Vorhaben Auswirkungen auf die Innenstadt ausgingen. Auf dieser Grundlage sei es geboten, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungs-gericht in Lüneburg zulässig.
(Az.: 4 B 4371/05)
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18.08.2005
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07.06.2010