Eilanträge gegen ECE Hameln abgelehnt
12. Kammer lehnt 3 Eilanträge gegen das ECE Einkaufszentrum Hameln ab
Mit Beschlüssen vom 15. Juli hat das Verwaltungsgericht Hannover die Eilanträge von drei Anliegern des geplanten ECE-Einkaufszentrums in Hameln abgelehnt. Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohnungen, die gegenüber der Nordseite des geplanten Einkaufszentrums an der Straße Am Gericht liegen. Sie wenden sich gegen die erteilte Baugenehmigung und machen insbesondere geltend, sie würden durch den Betrieb des Einkaufszentrums, den Anlieferverkehr der LKW’s und die Zufahrt von PKW’s in das an dieser Stelle im Gebäude vorgesehene Parkdeck unzumutbarem Lärm ausgesetzt. Weiter führen sie an, dass das Gebäude unter Verletzung von Abstandsvorschriften zu nah an ihr Grundstück heranrücke. Dadurch verschlechtere sich die Besonnung.
Das Gericht kommt in seinen Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass die erteilte Baugenehmigung Rechte der Anlieger nicht verletzt. Die zu erwartende Lärmbelastung sei zumutbar, weil die einschlägigen Grenzwerte nach den vorliegenden Lärmgutachten eingehalten würden. Dabei folgt das Gericht der rechtlichen Einschätzung der Stadt und der Gutachter, dass der Zufahrtslärm der das Einkaufszentrum aufsuchenden PKW’s auf der Straße Am Gericht nicht dem Einkaufszentrum, sondern als Verkehrslärm gesondert zu betrachten und nach den - im Vergleich zu den für das Vorhaben selbst einschlägigen Vorschriften der TA-Lärm - für Anwohner ungünstigeren Vorschriften der Verkehrslärmschutzverordnung zu beurteilen sei. Deren Grenzwerte werden eingehalten.
Auch eine Verletzung der Abstandsvorschriften vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Das Gebäude halte zwar zu dem Grundstück der Antragsteller den nach den Vorschriften der Bauordnung einzuhaltenden Regelabstand nicht ein. Die Bauordnung lasse aber eine Ausnahme zu, wenn besondere baugestalterische oder städtebauliche Absichten verwirklicht werden sollen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als gegeben an: Durch eine sogenannte Straßenrandbebauung soll eine Einbindung des Einkaufszentrums in das Stadtbild erreicht werden. Mit dem Fassade soll zudem das Motiv der Stadtmauer aufgegriffen werden. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts die Erteilung einer Ausnahme, weil sich für die Anlieger trotz der Unterschreitung des Grenzabstandes die Situation nicht verschlechtere. Durch den im Vergleich zum real-Einkaufsmarkt leicht nach hinten versetzten Neubau und dessen transparente und freundlichere Fassadengestaltung ergebe sich für die Anlieger eine gleichwertige Wohnsituation.
Gegen die Entscheidungen ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig. Dort sind bereits Normenkontrollanträge gegen den der Baugenehmigung zugrund liegenden Bebauungsplan anhängig.
( 12 B 823/05; 12 B 826/05 und 12 B 1322/05).
Ansprechpartner: Antje Niewisch-Lennartz, Tel.: 0171 3223393
Artikel-Informationen
erstellt am:
15.07.2005
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010