Verwaltungsgericht stoppt vorläufig Neuvergabe von Rettungswachen
Zwar hält das Gericht die vom DRK ebenfalls angegriffene Kündigung des Beauf-tragungsvertrages durch die Region für rechtens. Bei der der Entscheidung zugrunde liegenden Interessenabwägung ist aber ausschlaggebend, dass die Vergabeentscheidung zugunsten ASB und JUH nicht frei von Rechtsfehlern erfolgt sein dürfte. Die Regionsverwaltung hat in einer ersten Auswahlphase eine Ände-rung des Angebots der JUH für bestimmte Rettungswachen akzeptiert, obwohl die Abgabefrist zuvor bereits abgelaufen war, während ein verändertes Angebot des DRK vom selben Tag unberücksichtigt blieb. Die Begründung für diese unter-schiedliche Behandlung der nachgeschobenen Angebote dürfte einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten. Der Beschlussvorlage für die ent-scheidende Sitzung des Regionsausschusses war die Nichtberücksichtigung die-ses DRK-Angebots in dieser Auswahlphase nicht zu entnehmen.
Gegen die Entscheidung können die Region Hannover , der ASB und die JUH Be-schwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
12 B 5858/04