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Verkehrssicherungspflicht für ein Naturdenkmal

4. Kammer verhandelt am 21.03.2012 Klage ab 10.00 Uhr im Saal 4 Klage und Eilantrag eines Grundstückseigentümers, der festgestellt wissen möchte, dass er für eine als Naturdenkmal eingetragene Eiche nicht verkehrssicherungspflichtig ist.


Der Kläger ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle in Groß Munzel (Barsinghausen). Auf dem Grundstück steht eine über 300 Jahre alte Stieleiche, bei der es sich um ein Naturdenkmal nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts handelt. Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit sich eine im Jahr 2010 in Kraft getretene Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) auf die dem Grundstückseigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht auswirkt.

Vor der Gesetzesänderung vertraten Gerichte die Auffassung, die jedem Grundstückseigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht sei bei Naturdenkmälern eingeschränkt, weil das Naturschutzrecht dem Eigentümer auch solche Maßnahmen nicht erlaube, die der Gefahrenabwehr dienten. Den Eigentümer treffe daher nur die Pflicht, das Naturdenkmal auf seine Gefährlichkeit hin zu betrachten und die Naturschutzbehörde gegebenenfalls zu informieren, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf ihre Kosten zu ergreifen habe.

§ 21 Abs. 2 NAGBNatSchG erlaubt dem Eigentümer nunmehr auch Maßnahmen der Gefahrenabwehr. In einem Erlass vertritt das Niedersächsische Umweltministerium die Auffassung, nunmehr sei der Eigentümer verpflichtet, solche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Dagegen wendet sich der Kläger insbesondere unter Hinweis auf die damit verbundene finanzielle Belastung, die er für nicht zumutbar hält.

Aktenzeichen: 4 A 5187/11 und 4 B 4861/11

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.03.2012

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