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erstellt am:
24.02.2012
Die Klage richtet sich gegen die Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes mit dem Ziel, die über dem Stichkanal vom Mittellandkanal nach Hildesheim (SKH) stehende Brücke so instand zu setzen, dass sie mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen von bis zu 30t Gesamtgewicht befahren werden kann.
Über die Brücke verläuft ein Wirtschaftsweg, der im Eigentum des beigeladenen Realverbandes Bolzum steht und den Ortsteil mit Gretenberg verbindet.
Die Brücke weist nach Darstellung der Beklagten bauliche Mängel auf und wurde von ihr deshalb 2010 mit Brunnenringen an beiden Seiten für breitere Fahrzeuge gesperrt. Gleichzeitig wurde das Verkehrszeichen 251 ("Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge") mit Zusatzschild "Eingeschränkte Nutzung auf Grund des baulichen Zustands" angebracht. Faktisch können nur noch Radfahrer und Fußgänger die Brücke nutzen.
Die beiden Landwirte sind Eigentümer von landwirtschaftlichen Nutzflächen östlich der Kanalbrücke. Diese können sie seit der Sperrung der Brücke für breitere Fahrzeuge mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen nicht mehr auf direktem Weg von Bolzum aus erreichen. Vielmehr müssen sie einen Umweg über die L 410 nutzen, um die Flächen aus Richtung Gretenberg anfahren zu können. Hierzu müssen sie südlich der Kanalschleuse in der Nähe ihrer Wirtschaftsflächen zudem eine Eisenbahn-Rufschranke queren, die geschlossen ist und nur auf Anruf geöffnet wird (Eisenbahnstrecke Lehrte-Hildesheim). Die Kläger halten die Bedingungen der Schrankenbenutzung für unzumutbar, den sich anschließenden Waldweg für zu schmal und machen eine Sanierungspflicht der Brücke durch den Bund geltend. Sie verweisen hierzu auf Rechtsvorschriften aus dem Wasserstraßengesetz und Regelungen in einem 1977 aufgestellten Flurbereinigungsplan.
Die Kammer wird erforderlichenfalls nachmittags eine Ortsbesichtigung durchführen.
- 7 A 3929/10 -
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24.02.2012